Das Finanzgericht Münster hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hobby, im konkreten Fall die Hundezucht, zur umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit wird (Urteil vom 25.3.2021, 5 K 3037/19 U).
Die Klägerin züchtete Rassehunde, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbot. Die Züchterin war Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Dadurch hat die Klägerin (anders als
nicht im Hundezüchterverband organisierte Züchter), strenge Regeln bei der Zucht zu beachten.
Da die „Hobby-Züchterin“ durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt nach einer Umsatzsteuerprüfung Umsatzsteuer fest. Das heiß, die Züchterin wurde vom Finanzamt als Unternehmerin eingestuft und ihre Umsätze aus der
Hundezucht daher der Umsatzsteuer unterworfen. Gegen diese Entscheidung klagte die Hundezüchterin vor dem Finanzgericht.
Im Klageverfahren wies die Züchterin darauf hin, dass ihre Hundezucht aus steuerlicher Sicht als Liebhaberei einzustufen sei. Denn aufgrund der strengen Regularien des Züchterverbandes entstünden ihr derart hohe Kosten, dass eine gewinnbringende wirtschaftliche Tätigkeit nicht möglich sei. Die Klägerin wies auch darauf hin, dass die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt der Familie untergebracht seien. Zudem suche die Züchterin jeden Käufer nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei besonderen Wert auf dessen Qualifikation.
Die Klage der Züchterin gegen die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes wurde abgewiesen. Genauso wie vorher das Finanzamt stufte das Gericht die Klägerin als Unternehmerin ein, da es von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausging.
Indem die Züchterin Hunde an Dritte verkaufte, beteiligte sie sich am allgemeinen Markt. Ein Geschäftslokal sei für das Auftreten als Händler nicht erforderlich, stellte das Gericht fest. Von daher stehe die Betreuung der Hunde im Privathaushalt einer unternehmerischen Tätigkeit nicht entgegen.
Das Gericht wies auch auf Folgendes hin: Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 USG kann selbst dann erfüllt sein, wenn die Tätigkeit aus ertragsteuerlicher Sicht als Liebhaberei einzustufen sei. Das ist insofern auch richtlinienkonform als Art.9 Abs. 1 MwStSystRL keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraussetzt.
Eine „wirtschaftliche Tätigkeit ” ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Letztere ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind insbesondere folgende Merkmale zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der erzielten Einnahmen, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots und das Unterhalten eines Geschäftslokals oder von mehreren Verkäuferkonten.
Die Zahl und der Umfang der Verkäufe sind dabei für sich allein nicht maßgeblich für eine unternehmerische Tätigkeit. Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Züchterin mit ihrer Tätigkeit am allgemeinen Markt beteiligt, zumal sie die Hunde nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat.
Sie hat aktive Schritte zur „Vermarktung ” der Tiere unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.
Gegen die Nichtzulassung zur Revision wurde Beschwerde beim BFH eingelegt.