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Ausübung des umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrechts: Fristablauf beachten

Beabsichtigt ein Unternehmer, ein Wirtschaftsgut sowohl für unternehmerische Zwecke im Umfang von mindestens 10 % als auch für nichtunternehmerische Zwecke zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Nur wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut seinem Unternehmen vollständig oder anteilig zuordnet, darf die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Vorsteuer abgezogen werden.

Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren, um sie nach außen deutlich und damit erkennbar zu machen. Die Dokumentation ist spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung vorzunehmen.

Erfolgt die Zuordnung erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung, ist zu beachten, dass die Erklärung dem Finanzamt bis zum Ablauf der Regelabgabefrist für Steuererklärungen vorliegen muss (gewöhnlich ist das der 31.7. des Folgejahres).

Zu diesem Thema passt gut eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund einer Vorlage des BFH (XI R 3/19). Anders als von vielen erwartet und vom Generalanwalt empfohlen, hat der EuGH feste Fristen für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmen nicht grundsätzlich aus unionsrechtlichen Gründen verworfen. Demnach wurde die derzeitige Handhabung in Deutschland nicht vom EuGH gekippt (Urteil vom 14.10.2021, C-45/20, C-46/20). Der EuGH überlässt es letztlich den nationalen Gerichten, über die Frage der Fristsetzung zu entscheiden. In Deutschland liegt der Ball damit wieder beim BFH, der nun zu prüfen hat, ob es auch künftig bei der strikten Vorgabe „Zuordnung bis spätestens zum Ablauf der Regelabgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung“ bleibt.