Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten viele Beschäftigte im sogenannten Home-Office, also von zu Hause aus. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Home-Office-Arbeit kann aber wieder rückgängig gemacht werden, wenn betriebliche Gründe gegen das dauerhafte Arbeiten von zu Hause aus sprechen. Ein Arbeitnehmer (Grafiker) wollte per Klage erreichen, dass seine Home-Office-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf. Der Arbeitnehmer befand sich seit Dezember 2020 mit Erlaubnis seines Arbeitgebers im Home-Office und wollte (als sein Arbeitgeber das einige Monate später anordnete) nicht wieder an seinen Büroarbeitsplatz zurückkehren.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.8.2021 hat das Landesarbeitsgericht München indes entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office im konkreten Fall weder aus dem Arbeitsvertrag abgeleitet werden konnte noch sich aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV ergibt (3 SaGa 13/21). Auch aus § 106 GewO lässt sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise (= Aufrechterhaltung der Home-Office-Arbeit) auszuüben. Denn die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist schließlich Sache des Arbeitgebers.
Die Entscheidung des LAG München lässt sich natürlich nicht ohne Weiteres auf andere Arbeitsverhältnisse übertragen. Im Einzelfall kann nämlich zum Beispiel eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung das Recht auf Fortsetzung der Arbeit im Home-Office begründen. Und zu beachten sind natürlich auch stets behördliche Auflagen, die einen Arbeitgeber dazu verpflichten können, die Home-Office-Arbeit nicht nur zu genehmigen, sondern sie auch anzuordnen.