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Keine Zwangsbetriebsaufgabe durch Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten LuF-Betriebs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Der Verkauf der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zwangsweise zu dessen Aufgabe (Urteil vom 11.2.2021, VI R 17/19). Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde: Eine Erbengemeinschaft hatte im Jahr 2010 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verpachtete landwirtschaftliche Flächen erhalten. Die Verpachtung hatte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns 1973 veranlasst. Die Hofstelle veräußerte sie im Jahr 1975. Die Pachteinnahmen der Erblasserin wurden ab 1976 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Die Erbengemeinschaft erklärte nach dem Erbanfall weiter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzamt ging aber stattdessen von LuF-Einkünften aus. Da der Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtes erfolglos blieb, erhoben die Erben Klage vor dem Finanzgericht. Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit dem Verkauf der Hofstelle im Jahr 1975 zwangsweise aufgegeben worden war.

Im sich anschließenden Revisionsverfahren widersprachen die BFH-Richter allerdings der Vorinstanz. Durch den Verkauf der Hofstelle ist das sogenannte Verpächterwahlrecht nicht entfallen. Der Verpächter kann daher wählen, ob er seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgibt und die Wirtschaftsgüter des Betriebs damit unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführt. Oder er kann seinen Betrieb während der Verpachtung aufrechterhalten und daher weiterhin betriebliche Einkünfte erzielen. Dieses Wahlrecht besteht jedenfalls solange, wie der Betrieb identitätswahrend fortgeführt wird.