Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die für die Umsatz- und Lohnsteuer maßgebenden Ausgaben- und Einnahmezeitpunkte bei wiederkehrenden Zahlungen zusammengestellt (Erlass vom 30.1.2020, S 2226.2.1-5/11 St32). Hier einige zentrale Feststellungen des Landesamtes:
Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Zuordnung von Zahlungen innerhalb kurzer Zeit (§ 11 EStG) sind auf solche Zahlungen daher anzuwenden. Unter „kurzer Zeit“ ist ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen zu verstehen.
Überweisung: Der Abfluss von Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Kontoabbuchung/-belastung. Der Abflusszeitpunkt kann aber auch auf den Eingang des Überweisungsauftrags bei der die Überweisung ausführenden Bank vorverlegt werden, da der Zahlende ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht mehr über den Überweisungsbetrag hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist. Der Zufluss einer Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, da der Zahlungsempfänger erst ab diesem Zeitpunkt über das Geld verfügen kann.
Lastschrifteinzug: Hat ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und kommt es zur fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, gilt die Zahlung als am Tag der Fälligkeit der Voranmeldung abgeflossen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto ein ausreichendes Guthaben aufweist. Eine spätere Abbuchung des Finanzamtes ist unbeachtlich. Im Falle der Erstattung eines per Lastschrift abgebuchten Betrages durch das Finanzamt kommt es erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da dieser erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.
Fälle, in denen sich die Fälligkeit aufgrund von §108 Abs. 3 AO verschiebt: Der BFH hat vor einiger Zeit entschieden, dass bei Entrichtung eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, die Zahlung auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar ist, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt und die tatsächliche Fälligkeit außerhalb des 10-Tageszeitraums liegt (Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Denn nach Ansicht des BFH ist bei der Ermittlung der Fälligkeit vor dem Hintergrund der 10-Tage-Regel allein auf die gesetzliche Fälligkeit abzustellen. Eine mögliche Fristverlängerung aufgrund von § 108 Abs. 3 AO ist unbeachtlich. Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sich damit der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen. Der BFH hat im Übrigen eine Verlängerung des 10-Tageszeitraums und damit der Zahlungsfrist abgelehnt, falls sich die Fälligkeit der Zahlung aufgrund von § 108 Abs. 3 AO auf einen Tag nach dem 10.1. verschiebt (Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).
Lohnsteuer: Die vorgenannten Grundsätze zur Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen gelten analog für Zahlungen im Zusammenhang mit Lohnsteueranmeldungen (§ 41a EStG).
Umsatzsteuerjahreserklärung: Zahlungen und Erstattungen, die mit der Umsatzsteuerjahreserklärung zusammenhängen, erfüllen nicht die Voraussetzung „regelmäßig wiederkehrend“. Denn während Umsatzsteuervoranmeldungen als regelmäßig wiederkehrend eingeordnet werden, weil deren Fälligkeit und die damit zusammenhängenden Zahlungen durch das Gesetz eindeutig festgelegt sind, fehlt es bei der Umsatzsteuerjahreserklärung an einer solchen gesetzlichen Regelung.