Sowohl die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) als auch die Vornahme einer Sonderabschreibung im Rahmen des § 7g EStG ist an Bedingungen geknüpft. Eine zentrale Voraussetzung ist das Verbleiben des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts im Betrieb für eine gewisse Zeit (sofern der Gegenstand nicht an Dritte vermietet wird). Das EStG sieht in diesem Zusammenhang Folgendes vor: Das Wirtschaftsgut muss nach Anschaffung oder Herstellung bis zum Ablauf des zweiten Jahres im Betrieb verbleiben und dort ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Doch was geschieht, wenn der Betrieb vor Ablauf des zweiten Jahres nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben wird? Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall von einem Verstoß gegen die gesetzlich festgelegte Verbleibensvoraussetzung aus (BMF-Schreiben vom 20.11.2013). Die Konsequenz wäre dann die rückwirkende Auflösung des IAB und/oder die Rückgängigmachung der vorgenommenen Sonderabschreibung.
Doch der Bundesfinanzhof (BFH) teilt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht: Das Gericht hält eine Betriebsaufgabe vor Ablauf des Jahres nach Anschaffung des Wirtschaftsguts für unproblematisch, sieht also keinen Verstoß gegen § 7g EStG (BFH-Urteil vom 28.7.2021, X R 30/19).
Aufgrund des BFH-Urteils steht nunmehr fest: Für die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Verbleibensvoraussetzung reicht es aus, wenn das Wirtschaftsgut in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.