Der BFH hat aktuell entschieden, dass wenn ein Unternehmer aus ertragsteuerlicher Sicht mehrere
landwirtschaftliche Betriebe führt, die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und
Tierhaltungsbetriebe i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG, davon unabhängig
einheitlich für alle Betriebe seines Unternehmens zu ermitteln ist.
Im Streitfall ist der Kläger Schweinemäster. Unter der Anschrift C-Straße 5 in X bewirtschaftete er
zunächst eine von seinen Eltern gepachtete Schweinemast, die ihm im März 2008 zu Eigentum
übertragen wurde. Mit Vertrag vom ... pachtete der Kläger außerdem die daneben liegende Hofstelle
unter der Anschrift C-Straße 6 mit einem weiteren Schweinemaststall mit ca. 900 Mastplätzen und der
zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Ferner betrieb der Kläger eine Fotovoltaikanlage und lieferte entgeltlich Strom an den örtlichen Energieversorger.
Im Rahmen einer vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung durchgeführten Prüfung behandelte
der Prüfer die bisher getrennt geführten Mastbetriebe als einheitlichen Betrieb.
Aufgrund der Anpachtung der Hofstelle C-Straße 6 liege ein sofortiger Strukturwandel von einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb vor. Die Umsätze eines gewerblichen
Schweinemastbetriebs unterlägen der Regelbesteuerung und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Da der Kläger für die Streitjahre nur Umsätze und Vorsteuerbeträge aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage erklärte,
erließ das Finanzamt (FA) geänderte Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009, wobei es sämtliche Umsätze
aus dem Betrieb der Schweinemast beider Hofstellen der Regelbesteuerung unterwarf. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Auch der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Umsätze
des Klägers aus seinen beiden Tierhaltungsbetrieben nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen,
sondern der Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gelten als luf Betrieb Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit
ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Übersteigt
die Anzahl der VE nachhaltig die in § 51 Abs. 1a BewG bezeichnete Grenze, so gehören nur die
Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren VE zusammen diese Grenze nicht
überschreiten. Diese Regelung beruht auf Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL. Danach werden die Umsätze
des Klägers aus seinen beiden Tierhaltungsbetrieben nicht von der Durchschnittssatzbesteuerung des §
24 UStG umfasst, weil mehrere landwirtschaftliche Betriebe eines Unternehmers bei der Ermittlung der
VE-Obergrenze zusammenzufassen sind und der Viehbestand des Klägers in diesem Fall die VEObergrenze
überschreitet.
Zutreffend hat das FG entschieden, dass die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG
getroffene Regelung insoweit im Einklang mit dem Unionsrecht steht, als sie die Tierzucht und Tierhaltung
nur in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung begünstigt. Ebenfalls unionsrechtskonform ist die in § 51 Abs. 1a BewG
vorgesehene degressive Festsetzung von VE im Verhältnis zur Ackerfläche, weil das Unionsrecht für die Ermittlung einer VE-Obergrenze, insbesondere für die Frage, ob diese linear oder, wie in § 51 BewG, degressiv zu ermitteln ist, keine Vorgaben
macht. Aus § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG folgt, dass mit den "im Rahmen eines luf Betriebs ausgeführten
Umsätzen" alle Umsätze gemeint sind, die ein Unternehmer aus der Landwirtschaft erzielt, unabhängig
davon, wie viele Teilbetriebe er ertragsteuerrechtlich hat. Es wäre widersprüchlich, innerhalb derselben
Regelung für die Option zur Regelbesteuerung auf alle landwirtschaftlichen Umsätze, also auf die
Umsätze aller landwirtschaftlichen Betriebe abzustellen, für Zwecke der VE-Obergrenze aber die
einzelnen Betriebe als Maßstab heranzuziehen.
Weiter hat der BFH ausgeführt, dass die Zielsetzung sowohl der Art. 295 ff. MwStSystRL als auch des §
24 UStG, die im hier interessierenden Zusammenhang in der Begünstigung landwirtschaftlich geprägter
Viehzuchtbetriebe besteht, es zudem gebiete eine Zusammenrechnung aller Betriebe eines Landwirtes
vorzunehmen. Denn andernfalls wäre es industriellen Großbetrieben möglich, durch eine Aufteilung
ihres Unternehmens in eine Vielzahl von Betrieben unterhalb der VE-Obergrenze, die landwirtschaftliche
Sonderregelung zu nutzen. Zutreffend hat das FG schließlich entschieden, dass die
ertragsteuerrechtliche Behandlung, nach der hier zwei landwirtschaftliche Betriebe vorliegen, für die
umsatzsteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich ist.