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Weitere Möglichkeit der Hofübertragung auf mehrere Erwerber

Wollte ein Landwirt bisher seinen Betrieb zu Lebzeiten übergeben und auf mehrere Kinder aufteilen, führte dies bisher regelmäßig zur Betriebszerschlagung und damit zur Betriebsaufgabe, bei der alle stillen Reserven aufzudecken waren. Es sei denn der Betrieb wurde auf eine Kinder -GbR oder Miteigentümergemeinschaft übertragen, die den Betrieb weiter gemeinsam bewirtschafteten bzw. verpachteten.

Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Verfügung des LfSt Bayern, lässt sich die Aufdeckung nunmehr auch vermeiden, wenn der Übergeber die Grundstücke den Kindern zu Alleineigentum aber unter dem Mantel einer landwirtschaftlichen GbR überschreibt.
Dazu muss im ersten Schritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von den Kindern gegründet werden. Gesellschaftszweck ist in diesem Fall die gemeinsame Bewirtschaftung bzw. Verpachtung des erhaltenen Hofs.

Im zweiten Zug erfolgt dann die Hofübergabe dergestalt, dass die Kinder Einzelflächen zu Alleineigentum zugewiesen erhalten, die sie der von Ihnen gegründeten GbR zur Nutzung überlassen. Ertragsteuerlich entsteht sogenanntes Sonderbetriebsvermögen der Kinder bei der GbR.

Die direkte Zuordnung der Flächen auf die Kinder vermeidet zum einen wiederholte Notar- und Grundbuchkosten, wenn im ersten Schritt auf eine Kinder-GbR oder Miteigentümergemeinschaft übertragen wird. Außerdem wird bei einer späteren Auseinandersetzung der GbR, der mögliche Anfall von Grunderwerbsteuer vermieden, da die Kinder beim neuen Weg, bereits die Flächen zu Alleineigentum erhalten und die Übertragung vom Vater nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Hinweis:

Außerdem ist die spätere Auseinandersetzung (Realteilung) der GbR wegen der neuen gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 3 EStG steuerneutral möglich und führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Kinder führen anschließend das ihnen zugeteilte Betriebsvermögen in einem eigenen landwirtschaftlichen Einzelunternehmen fort.

Bislang war eine Fortführung als Betriebsvermögen nur möglich, wenn die Übernehmer ihre landwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaften. Die Neuregelung erlaubt es, für einzelne Nutzflächen von einer Betriebsfortführung auszugehen, auch wenn die Übernehmer diese niemals selbst
bewirtschaften.