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Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022

Nachfolgend erhalten Sie einige Anmerkungen zum Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2022, die insbesondere auch für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer von Bedeutung sind.

Im Jahressteuergesetz ist u.a. vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sogenannte Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen. Auf folgende Maßnahmen wird besonders hingewiesen.

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen, § 3 Nr. 72 EStG-E

Es soll eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

§ 3 Nr. 72 EStG-E soll auf Einnahmen und Entnahmen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2022 erzielt oder getätigt werden.

Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 EStG-E

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude soll von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG-E).

Die Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude auf 3 Prozent wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Die Anhebung der linearen AfA für neue Wohngebäude ist eine politisch motivierte Förderung zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen. Die Neuregelung soll für nach dem 30.6.2023 erstellte Wohngebäude gelten.

Die bisherige Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird aufgehoben. Nach dieser Regelung kann die Gebäude-AfA bisher in begründeten Ausnahmefällen - abweichend zu dem typisierten AfA-Satz - nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Diese Ausnahmeregelung soll aufgehoben werden. Begründung ist der damit verbundene erhebliche Bürokratieaufwand.

Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 auf 150 € je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält. Sie soll für den Lohnsteuerabzug ab 2023 gelten.

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, § 12 Abs. 3 UStG-E

Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung soll ab dem 01.01.2023 gelten.

Änderungen im Bewertungsgesetz

Im Bewertungsgesetz sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst werden.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Die Neuregelungen sollen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 gelten.

Hinweis:

Die vorgesehenen Änderungen des BewG können dazu führen, dass Grundstücke mit höheren Werten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen sind, so dass aus der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks selbst oder eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft höhere Steuerbelastungen folgen können. In der Praxis ist daher zu empfehlen, zu prüfen, ob bereits angedachte unentgeltliche Übertragungen von dieser Gesetzesänderung wesentlich betroffen sind und daher noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 umgesetzt werden sollten.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.