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Jahressteuergesetz 2022 beschlossen

Jahressteuergesetz 2022 beschlossen

Vor der Verabschiedung des JStG 2022 durch den Bundesrat am 16.12.2022, haben sich im Finanzausschuss noch diverse Änderungen ergeben, die vom Bundestag am 02.12.2022 beschlossen wurden.

Auf folgende Änderungen möchten wir besonders hinweisen:

Einkommensteuer

  • Nach dem mit dem JStG 2022 eingeführten § 3 Nr. 72 Buchst. a EStG werden Einkünfte aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW von der Einkommensteuer befreit. § 3 Nr. 72 Buchst. b EStG sollte bislang Anlagen auf „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW von der Einkommensteuer befreien. Dort wurde auf Bitten des Bundesrates nun die Einschränkung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ gestrichen. Zudem wurde der Anwendungszeitpunkt der Steuerbefreiung auf den 1.1.2022 vorgezogen, weshalb die Regelung innerhalb des JStG 2022 in den Artikel verschoben wurde, der die ab 2022 anzuwendenden Regeln enthält.
     
  • Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann in der Steuerbilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den GWG-Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG – derzeit 800 € – nicht übersteigt. Das somit bereits für den Jahresabschluss 2022 erstmals anwendbare Wahlrecht muss einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen ausgeübt werden. Die Änderung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, wonach beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten keine Geringfügigkeitsgrenze existiert.
     
  • Die im Regierungsentwurf bereits vorgesehene Einführung eines linearen AfA-Satzes für im Privatvermögen gehaltene Wohngebäude in § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nF wird vorgezogen. Bislang war vorgesehen, den neuen AfA-Satz zu gewähren, wenn das Gebäude nach dem 30.6.2023 fertiggestellt worden ist. Dieses Datum wird nun auf den 31.12.2022 vorgezogen. Zudem wird die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).
     
  • Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG wird neu gefasst und verlängert. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Die Neuregelung gilt erst für solche neuen Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.
     
  • Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG: Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 € je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält. Sie gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023.
     
  • In den §§ 123–126 EStG nF werden Vorschriften zur Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse eingefügt. Die gewährten Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sind demnach grundsätzlich steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Dies gilt aber nur, wenn ein Solidaritätszuschlag festzusetzen ist. Damit sind die Entlastungen nur bei solchen Steuerpflichtigen Einkünfte, deren zu versteuerndes Einkommen so hoch ist, dass überhaupt Solidaritätszuschlag festgesetzt wird. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR bis 104.009 EUR wird die Entlastung nur zu einem Bruchteil als Einkünfte angesetzt, wobei dieser Bruchteil im Verlauf dieser Milderungszone von 0 % auf 100 % linear ansteigt. Darüber hinaus ist auch die Energiepreispauschale für Ruheständler einkommensteuerpflichtig, und zwar bei Bezug nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 3 EStG nF) und bei Bezug nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG nF).
     
  • Entsprechend der durch das JStG 2022 eingeführten Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (§ 3 Nr. 72 Buchst. a EStG) sowie dem Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UStG für die Lieferung solcher Anlagen wird nun auch die bisherige Gewerbesteuerbefreiung in § 3 Nr. 32 GewStG angepasst und der dort bislang angegebene Wert von 10 kW auf 30 kW erhöht. Gewerbesteuer fällt schon bislang für diese Gewerbetreibenden nicht an. Die Steuerbefreiung dient ausschließlich dazu, eine IHK-Mitgliedschaft kleiner Solaranlagebentreiber zu verhindern. Entsprechend wurde sie nun ausgeweitet.

Umsatzsteuer

  • Der Unternehmerbegriff in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG wird erweitert um den Halbsatz, dass es auf die Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften nicht ankommt. Damit entzieht der Gesetzgeber der Rechtsprechung des V. Senats des BFH die Grundlage, wonach Bruchteilsgemeinschaften mangels Rechtsfähigkeit keine Unternehmer sein können (BFH v. 22.11.2018 – V R 65/17). Die neue Fassung tritt jedoch erst ab 2023 in Kraft.
     
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die weder freiwillig noch aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen, können künftig die Istbesteuerung nach § 20 Nr. 4 UStG beantragen. Darüber hinaus wird die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts entscheiden konnten, § 2b UStG für Umsätze vor dem 1.1.2023 noch nicht anzuwenden, erneut um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2024 verlängert.