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(Dienstbarkeits-)Entschädigungen im Rahmen des Stromnetzausbaus

(Dienstbarkeits-)Entschädigungen im Rahmen des Stromnetzausbaus

Im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau werden an Grundstückseigentümer aufgrund der zu verlegenden Erdkabel oder Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen (Dienstbarkeits-)Entschädigungszahlungen geleistet. Zusätzlich erfolgt im Falle einer schnellen gütlichen Einigung die Zahlung eines Beschleunigungszuschlags.

Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich aktuell zur bilanzsteuerrechtliche Beurteilung bzw. Verteilbarkeit der Entschädigungszahlung geäußert und auf die nachfolgende – bundeseinheitlich abgestimmte – ertragsteuerliche Behandlung hingewiesen.

1. Einheitlichkeit der Entschädigungszahlung:
Es ist von einer Nutzungsüberlassung auszugehen und die gesamte Entschädigung für die dauerhafte Duldung der Nutzung des Grundstückes zur Errichtung einer Stromtrasse (Erdkabel, Strommast, Überspannungsleitung) als zeitraumbezogene Gegenleistung anzusehen.

Dies gilt auch bei Zahlung eines Beschleunigungszuschlags, da dieser als Bestandteil der Dienstbarkeitsentschädigung und nicht als gesondertes Entgelt für eine andere Leistung anzusehen ist.

Ergänzend wird auf den Gerichtsbescheid des BFH vom 06.12.2021 – IX R 10/21 (zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen) hingewiesen, in dem der BFH entschieden hat, dass mehrere nebeneinander gezahlte Entschädigungsleistungen die als Ersatz für dasselbe Schadensereignis gezahlt worden sind, einheitlich zu beurteilen sind.

2. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung:
Bilanzsteuerrechtlich ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Sofern vertraglich kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist für die Abgrenzung der Entschädigungsleistung inkl. des Beschleunigungszuschlags ein Mindestzeitraum von 25 Jahren zugrunde zu legen.

3. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:
Die Entschädigungszahlung inkl. des Beschleunigungszuschlags kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren verteilt werden.

4. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG:
Die Ausführungen zu der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten entsprechend, da die Sondergewinne nach § 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG (zur zeitlichen Anwendung s. § 52 Abs. 22a EStG) bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.

Die dargestellte Rechtsauffassung ist – unabhängig von der „Projektbezeichnung” – auf alle Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau und in allen offenen Fällen anzuwenden.