Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf € 12,41 pro Stunde.
Minijobs /Midijobs
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Entgeltgrenze für Minijobs dynamisch ausgestaltet, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Min-destlohn möglich ist. Die Erhöhung der Minijobgrenze zum 1. Januar 2024 führt da-zu, dass Minijobber ab Januar 2024 monatlich € 538,00 bzw. jährlich € 6.456,00 ver-dienen dürfen. Ein Midijob mit ermäßigten Sozialversicherungsbeiträgen liegt folg-lich ab einem Monatslohn von mehr als € 538,00 bis € 2.000,00 vor.
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können in der Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2024 insgesamt
€ 3.000,00 je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Vorausset-zung ist, dass die Prämie zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt wird. Eine Um-wandlung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist nicht möglich. Die Prämie darf auch an Minijobber gezahlt werden. Es gilt der Gleichbehandlungs-grundsatz, d.h. falls Sie die Inflationsausgleichsprämie in unterschiedlicher Höhe an Ihre Arbeitnehmer zahlen wollen, muss es einen sachlichen Grund dafür geben. Mög-lich wäre es zum Beispiel, dass Teilzeitkräfte die Prämie nur anteilig gemäß ihrer Ar-beitszeit erhalten. Die Prämie kann als Einmalzahlung in Raten oder monatlich ge-zahlt werden. Sie muss in der Lohnabrechnung erfasst und im Lohnkonto aufge-zeichnet werden. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen können die Prämie von jedem Arbeitgeber erhalten.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend. Ar-beitsunfähige Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber allerdings weiter unverzüglich über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informieren, lediglich der „gelbe Schein“ wird nicht mehr ausgestellt. Arbeitgeber können die notwendigen Daten elektronisch bei der Krankenkasse abfragen. Bitte informieren Sie uns sobald wie möglich über die Erkrankung eines Arbeitnehmers. Andernfalls können wir den An-spruch auf Lohnfortzahlung für Ihre Arbeitnehmer nicht richtig berechnen und Ihren Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse nicht geltend machen. Ein pauschaler monatlicher Abruf der Daten für alle Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin
Falls eine Ihrer Arbeitnehmerinnen schwanger sein sollte, teilen Sie uns den voraus-sichtlichen und den tatsächlichen Entbindungstermin schnellstmöglich mit, da wir den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Beginn und Ende der Mutterschutzfrist sonst nicht richtig berechnen können. Bitte achten Sie ebenfalls auf ein bestehendes Beschäftigungsverbot Ihrer Arbeitnehmerin und teilen uns dies bitte ebenfalls unver-züglich mit, da auch in diesem Fall nur dann eine korrekte Lohnabrechnung erstellt werden kann, wenn wir darüber Bescheid wissen.
Bezahlter Vaterschaftsurlaub
Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sieht die Einführung einer zweiwöchigen bezahlten Freistellung für Väter nach der Geburt eines Kindes vor. Die Richtlinie trat bereits im Juni 2019 in Kraft, wurde auf-grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Deutschland aber bisher noch nicht umgesetzt. Die Umsetzung soll in 2024 erfolgen, Einzelheiten hierzu sind bis jetzt noch nicht bekannt.
Dokumentation der Arbeitszeit
Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird. Aktuell ist noch nicht klar, in welcher Form (digital, manuell, ...) die Arbeitszeit erfasst werden muss und ob die Zeiterfassung auch durch die Arbeitneh-mer selbst erfolgen kann.
Arbeitszeitkonto
Bei schwankender Arbeitszeit ist die Vereinbarung eines Jahresarbeitszeitkontos möglich. Hierbei wird eine jährlich zu arbeitende Stundenzahl zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich (schriftlich) vereinbart. Die Arbeitszeit kann innerhalb des vereinbarten Zeitraums flexibel verteilt werden.
Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz regelt, in welchem Umfang und bis wann Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die wesentlichen Inhalte des Dienstverhältnisses informieren müs-sen. Über die bisher bestehenden Verpflichtungen hinaus müssen nun beispielsweise für neue Arbeitsverträge auch konkrete Angaben zur Probezeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prä-mien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit gemacht werden. Außerdem sind Angaben zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen sowie zur Art des Schichtsystems bei Schichtarbeit zu machen. Daneben gibt es weitere Pflichtangaben.
Auszahlung des Arbeitslohns
Bitte beachten Sie bei der Auszahlung des Arbeitslohns, dass sich der Nettolohn Ihrer Arbeitnehmer aufgrund der geänderten Lohnsteuertabellen und der geänderten Beitragssätze zur Sozialversicherung ab Januar 2024 ändert. Da sich auch im Laufe eines Jahres immer wieder Änderungen ergeben können, empfehlen wir, Löhne und Gehälter nie mittels Dauerauftrag zu zahlen. Wir können Ihnen mit den Lohnabrech-nungen eine SEPA-Zahlungsdatei zur Verfügung stellen, die Sie einfach in Ihr On-linebanking-Programm einlesen können. Differenzen zwischen Lohnabrechnung und Auszahlung können so vermieden werden.
Auswertungen-Online, Unternehmensportal und Personal-Portal
Wir können Ihnen sämtliche Entgeltunterlagen Ihrer Mitarbeiter digital im Agenda Unternehmensportal („Auswertungen Online“) zur Verfügung stellen. Ebenso haben wir über das Personalportal von Agenda die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern die Ent-geltunterlagen direkt zur Verfügung zu stellen. Bitte sprechen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter an, falls Sie Interesse daran haben.
Weder das Personalportal noch das Unternehmensportal stellen eine Möglichkeit zur dauerhaften und DSGVO-konformen Datenspeicherung dar. Bitte stellen Sie sicher, dass über diese Portale bereitgestellte Daten sicher gespeichert werden.
Bitte beachten Sie, dass wir als Steuerberater nicht zur Rechtsberatung befugt sind. Sollten Sie arbeitsrechtliche Fragen haben oder Hilfe bei der Erstellung von Arbeits-verträgen brauchen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an den WLAV.