Nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, tritt an die Stelle dieser Kürzung auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Im Ergebnis wird hierbei eine Belastung mit Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden. Es ergeben sich in der Praxis deut-liche Belastungsunterschiede. So verwundert es nicht, dass insbesondere die erweiterte Kürzung für Grundstücks-unternehmen regelmäßig Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren ist. Denn sowohl die Gesetzgebung als auch die Finanzverwaltung behandeln die erweiterte Kürzung sehr restriktiv und legen einen strengen Maßstab an die einzelnen Voraussetzungen an.
In einem aktuellen Sachverhalt stritten sich die Beteiligten, ob im Falle einer Betriebsverpachtung die erwei-terte Kürzung bei dem Verpächter ausgeschlossen ist, wenn dessen Tätigkeit auf die Nutzungsüberlassung aus-schließlich von Grundbesitz zum Betrieb eines Autohauses mit Reparaturwerkstatt und Waschanlage beschränkt ist.
Das Finanzgericht Münster entschied in der ersten Instanz, der Steuerpflichtige habe nicht nur Grundbesitz, sondern mit der Waschanlage kürzungsschädlich auch mindestens eine Betriebsvorrichtung (mit-)vermietet. Die erweiterte Kürzung sei auch deshalb zu versagen, weil die Steuerpflichtige den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen habe.
Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) verneinten allerdings beide Aspekte des Finanzgerichtes, hoben das Urteil auf, wiesen aber die Sache an das FG zurück. Unter anderem sei zu berücksichtigen, dass eine Betriebsver-pachtung nicht kürzungsschädlich sei, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegen-stände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wenn der Mieter über die Waschanlage bereits aufgrund eines Kaufvertrags verfügen konnte (was hier der Fall war), stelle sich die Frage, ob die Waschanlage überhaupt Gegenstand des Mietvertrages über das (Waschanlagen)-Gebäude sein könne. Das hat die Vorinstanz nun im nächsten Rechtsgang zu prüfen (BFH, Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21).
In einem anderen Punkt grenzt sich der IV. BFH-Senat jedoch von seiner bisherigen Sicht ab. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer Betriebsaufspaltung aus-übt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer. Laut einem Urteil aus 2017 konnte eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig war, auch während der Zeit, in der ihr Betrieb unterbrochen ist oder ruht, keine gewerblich geprägte Personengesell-schaft sein. An dieser Aussage hält er nun nicht mehr fest.
Fachinformationen
27.05.2024