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Gewächshausbau und Pflanzenzucht als eigenständige Betriebe

Im Bereich der Ertragsteuern gilt: Unterhält ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art, ist jeder Betrieb als eigener Steuergegenstand anzusehen und somit für sich zu besteuern. Hat ein Gewerbetreibender allerdings mehrere Betriebe der gleichen Art, ist zu prüfen, ob diese Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 
Ein Steuerpflichtiger führte einen Betrieb, in dem er Gewächshäuser plante und baute. Gegenstand des Unter-nehmens eines weiteren Betriebs des Steuerpflichtigen war die Züchtung künstlicher Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen handelte es sich hierbei um zwei gleichartige Betriebe und er ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. 
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass das Betreiben des Planungsbüros und des Einzelhandels mit exotischen Pflanzen ungleichartige und sich nicht ergänzende Tätigkeiten seien, die keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bildeten. Diese gewerblichen Tätigkeiten seien nicht zu einem einheitlichen Gewer-bebetrieb zusammenzufassen. Es sei von einer Selbstständigkeit der beiden Aktivitäten auszugehen, die mangels wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs auch nicht zu einem einheitlichen Gewerbe-betrieb zusammenzufassen seien. 
Der Sachverhalt landete vor dem Finanzgericht Münster (FG). Das FG kam zu dem Ergebnis, dass es sich beim Gewächshausbau um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung handele, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheit-licher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten. 
Die Folgen des Urteils waren u. a., dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden konnten.
Natürlich muss der Steuerpflichtige auch zwei Gewinnermittlungen erstellen. Wäre es um die Geltendmachung von IAB gegangen, hätte die Finanzverwaltung sicherlich anders argumentiert (FG Münster, Urteil vom 29.11.2023 – 13 K 986/21 G).