Führt ein Steuerpflichtiger neben seinem Hauptwohnsitz einen zweiten Haushalt, sind die einzelnen Aufwendungen des Zweitwohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Unter anderem muss der zweite Haushalt aus beruflichen Gründen geführt werden und er muss sich an dem Arbeitsort oder zumindest in dessen Nähe befinden. Die Begründung einer steuerlich begünstigten doppelten Haushaltsführung ist allerdings dann nicht gegeben, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen nicht auseinanderfallen.
Nach einem aktuellen Urteil der Richter am Finanzgericht Münster (FG) ist dies dann der Fall, wenn der Steu-erpflichtige seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann, wovon bei üblichen Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar geklagt und die Berücksichtigung der Kosten zur doppelten Haushaltsführung (u. a. Miete) beansprucht. Die Entfernung zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte betrug 30 km. Diese Entfernung ist nach Ansicht des FG nicht unzumutbar und es kommt dadurch nicht zum Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort. Eine Berücksichtigung von geltend gemachten Werbungskosten in Bezug auf eine doppelte Haushaltsführung kommt somit nicht in Betracht. Auch der vom Steuerpflichtigen ange-führten Argumentation, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage, erteilten die Richter eine Absage: Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Steuerpflichtige nicht nachvollzieh-bar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätig-keitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (FG Münster, Urteil vom 06.02.2024 – 1 K 1448/22 E).