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Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für IAB

Die zuständigen Richter am Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatten zu entscheiden, ob ein Einzelunternehmer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und dieser deshalb Investitionsabzugsbeträge (IAB) über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € – und daher mehrfach – in Anspruch nehmen konnte. 
Der Steuerpflichtige betrieb einen eigenen Altmetallhandel und parallel einen von der Mutter geerbten Schrotthandel. Er argumentierte, dass er zwei einzelne Betriebe führe und der betriebsbezogene Höchstbetrag zur Bildung eines IAB in jedem Betrieb und somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Beide Betriebe seien aktiv und nähmen unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teil. Beide verfügten über eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsfüh-rung befinde sich zwar im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtun-gen, insbesondere seien beide Betriebe mit jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen ausgestattet.  
Sowohl Finanzamt als auch das FG erkannten dagegen einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte man nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich auch deshalb um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen zudem auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schlie-ßen, sodass andere Kriterien, wie die getrennte Buchführung, in der Einzelfallabwägung zurücktreten würden. Die Inanspruchnahme des IAB sei somit begrenzt auf einmal 200.000 € (FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2021 – 15 K 1186/21).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist.