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Nutzungsentschädigungen für Ausgleichsflächen

Ein Steuerpflichtiger erhielt für die Überlassung von privaten Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von sogenannten Ökopunkten eine Nutzungsentschädigung. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden.
Fraglich war nun, ob er diese Nutzungsentschädigung bei Zufluss sofort versteuern musste oder ob er die erhaltenen Entgelte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf eine Laufzeit von 20 Jahren verteilen konnte.
Das Finanzamt ordnete die Nutzungsentschädigung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, ließ jedoch die beantragte Verteilung der Entschädigung auf 20 Jahre nicht zu.
Zwar seien Einnahmen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Voraus geleistet worden. Der Zahlungszeitraum sei jedoch nicht genau festgelegt worden und auch nicht bestimmbar.
Hiergegen klagte der Landwirt vor dem FG Schleswig-Holstein, konnte sich dort aber nicht durchsetzen. Dieses Urteil behielt nun auch im Revi­sionsverfahren Bestand.
 

Auch die BFH-Richter gelangten zur Überzeugung, dass die Zahlungen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung waren, die nicht auf eine Laufzeit von 20 Jahren verteilt werden könnten.
Zwar setzt eine Verteilungsmöglichkeit keine genaue vertragliche Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt voraus. Allerdings ist erforderlich, dass ein fünf Jahre überschreitender Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände bestimmbar ist. Das war vorliegend aus Sicht der BFH-Richter nicht der Fall: Auch wenn es einen Mindestnutzungszeitraum gab, fehlten jedwede Anhaltspunkte für einen vertraglichen Beendigungszeitpunkt der Nutzungsüberlassung bzw. des Vorauszahlungszeitraums. Allein der Umstand, eine ordentliche Kündigung (nach Ablauf von 30 Jahren) sei möglich, sei noch kein objektiver Beleg dafür, dass eine Kündigung auch erfolgen werde. Wirtschaftliche Gründe, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass der Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt werde und damit die Nutzungsüberlassung und der Vorauszahlungszeitraum ende, seien nicht ersichtlich. Ein unbefriedigendes Ergebnis für die Praxis, insbesondere da eine Mindestlaufzeit vereinbart war (BFH, Urteil vom 12.12.2023 – IX R 18/22).