Die Legislative hat Änderungen bei der Stromsteuer festgelegt, die zum 01.01.2024 greifen.
Die antragsgebundene Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wurde durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 erweitert.
Anfang November 2023 hatte die Bundesregierung die Pläne für ihr Strompreispaket veröffentlicht, die durch das Haushaltsdebakel verzögert worden sind. Unternehmen im Bereich des produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG) haben gleichwohl Vorteile: Seit dem 01.01.2024 ist für sie die gemäß Strompreispaket geplante Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 €/MWh wirksam. Vorerst ist die Steuerentlastung nur für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich festgelegt (§ 9b Abs. 2a StromStG). Eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt bis 2028 vorausgesetzt, soll sie für weitere drei Jahre gelten.
Mehr begünstigte Unternehmen
Mittels einer Erhöhung des Entlastungsbetrags in § 9b StromStG wird die Steuersenkung von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh umgesetzt, wobei Strommengen, die für Elektromobilität verwendet werden, von der Entlastung aus-genommen sind. Bislang waren demzufolge versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab knapp 50 MWh entlastungsfähig, nun liegt der Wert bei 12,5 MWh.
Diese Steuerentlastung wird weiterhin nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockel-betrag von 250 € übersteigt. Infolge der Erhöhung des Entlastungsbetrags wird der Sockelbetrag jedoch deutlich schneller überschritten werden.
Demzufolge können nun nicht nur größere stromintensive Betriebe, sondern auch Klein- und Kleinstunternehmen die Steuerentlastung in Anspruch nehmen und Vorteile daraus ziehen.
Voraussetzungen
Die Steuerentlastung wird demjenigen zugebilligt, der den Strom entnommen hat. Sie wird nur dann gewährt, wenn der Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nachweislich durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken entnommen wird und nicht schon aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist.
Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse genehmigt, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. Dient die in der Anlage erzeugte mechanische Energie auch anderen Zwecken als der Stromerzeugung, wird die Steuerentlastung nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen bewilligt.
Fristgerechter Antrag erforderlich
Unternehmen, die von der Stromsteuersenkung profitieren wollen, müssen einen Antrag auf Erstattung stellen. Zuständig ist nach § 17b Abs. 1 StromStV jeweils das Hauptzollamt, wo der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, eingereicht werden muss. Für den Vergütungsabschnitt 2023 endet die Frist der Antragstellung demzufolge am 31.12.2024.
Wichtig für größere und stromintensive Betriebe: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab einer entlastungs-fähigen Strommenge von 50 MWh in einem bestimmten Entlastungsabschnitt auch eine unterjährige Entlastung möglich (vgl. § 17b Abs. 2 StromStV), d. h. viertel- oder halbjährlich.
Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Februar 2024 einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zur steuerli-chen Förderung energetischer Gebäudesanierungen der eigenen Wohnung veröffentlicht. Über drei Jahre verteilt können 20 % der Kosten der energetischen Maßnahme von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 € pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 % abgesetzt und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finanzierten Gebäude-Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt werden. Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für diese energetischen Sanierungsmaßnahmen mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) gefördert werden. Wer allerdings neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch etwa auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung, einen Förderkredit oder Investitionszuschuss aus der Bundesförderung in Anspruch nehmen.