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Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

Ein Steuerpflichtiger war selbständiger Optiker und erzielte gewerbliche Einkünfte. Den Betrieb hatte er schon im Jahr 2003 von seinem Vater übernommen. Damals hatte er sich seinem Vater gegenüber verpflichtet, ihm auf dessen Lebenszeit einen monatlichen Unterhalt von 5.500 € zu zahlen. Bei wesentlichen Änderungen der Bedürftigkeit des Übergebers bzw. der Leistungsfähigkeit des Übernehmers bestand eine vertragliche Anpassungsmöglichkeit. Eine Abänderungsmöglichkeit wegen eines Mehrbedarfs des Vaters infolge dauernder Pflegebedürftigkeit oder Aufnahme in ein Alten- oder
Pflegeheim wurde zunächst ausgeschlossen.
 

Sodann wurde der Zahlbetrag wegen starker Umsatzrückgänge beim Übernehmer auf 4.500 € herabgesetzt. Die Ausschlussklausel zur Anpassung wegen Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung wurde aufgehoben. Dies geschah sogar notariell.

Erst danach ging das Finanzamt (FA) von einer dauernden Last aus und setzte die Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben ab. Mit Einspruch und Klage begehrte der Steuerpflichtige nun auch den vollumfänglichen Abzug für die Vorjahre. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Auch das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verlief für ihn erfolglos. Denn eine dauernde Last setzt aus Sicht der BFH-Richter voraus, dass die wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des Übergebers als auch zugunsten des Übernehmers abänderbar sind. Im Streitfall fehlte es für die Vorjahre an einer ausreichenden Abänderbarkeit, weil es für die Fälle der Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung keine Abänderungsmöglichkeit gab (BFH, Urteil vom 15.11.2023 – X R 3/21).