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Wechsel von Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung

Bei dem Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung im Rahmen der Umsatzsteuer sind eine Vielzahl von Korrekturen vorzunehmen. Als Pauschalierer ist für die eigene Kalkulation der Bruttobetrag entscheidend, die ausgewiesene Pauschalierungsumsatzsteuer ist zusätzlicher Ertrag. Ein
Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen ist im Umkehrschluss nicht möglich. Dagegen ist bei der Regelbesteuerung der Nettobetrag entscheidend, die ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 % oder 19 % ist ein durchlaufender Posten und muss an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug können die
in Rechnung gestellten Vorsteuern damit verrechnet werden.
 

Wenn nun ein Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung freiwillig oder gesetzlich verpflichtend erfolgt, sind eine Vielzahl von Korrekturen erforderlich. Im Regelfall ist die Umsatzsteuer all der Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung zu korrigieren, die in den letzten fünf
Jahren vor dem Wechsel angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Gebäuden verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Zudem muss die zu korrigierende Umsatzsteuer einen Bagatellwert von 1.000 € Steuerbelastung pro Wirtschaftsgut übersteigen.
 

Gerade land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben vor dem zwangsweisen Wechsel zur Regelbesteuerung zum 01.01.2022 noch im Jahr 2021 Tiere oder Saatgut als Pauschalierer eingekauft und schon verwendet, während das fertige Produkt, also das ausgemästete Tier oder die Ernte, als regelbesteuernder Landwirt veräußert wird. Hier war fraglich, ob die Kosten aus der Anschaffung der Jungtiere oder des Saatguts schon vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung geltend gemacht werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) verneint. Seiner Auffassung nach bedeutet Pauschalierung immer Pauschalierung, unabhängig davon, ob das zunächst angeschaffte Jungtier später als regelbesteuertes Tier veräußert wird. Dagegen kommt eine Vorsteuerberichtigung bei dem Verkauf der Ernte oder der ausgemästeten Tiere im Folgejahr in Betracht. Hier stellt sich die Finanzverwaltung, gestützt auf ein älteres BFH-Urteil, auf den Standpunkt, dass jedes einzelne Tier und damit z. B. jede einzelne Pute als Berichtigungsobjekt behandelt wird, für welches ein Vorsteuerabzug von 1.000 € bei der Anschaffung angefallen sein muss. Da Tiere dies in der Regel nicht erreichen, läuft damit die Vorsteuerberichtigung bei tierhaltenden Betrieben, aber auch bei Gartenbaubetrieben im Hinblick auf vorgekaufte Erde oder Töpfe, ins Leere. Auch dazu ist derzeit ein Verfahren beim BFH anhängig. 

Die Entscheidung der Frage, ob die Bagatellgrenze von 1.000 € mit dem deutschen Recht vereinbar ist, soll zeitnah erfolgen.