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Abriss- und Neubaukosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Steuerpflichtiger war Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ein Bausachverständiger ermittelte in dessen Schlafzimmer eine hohe Schadstoffbelastung durch Lindan und vor allem Formaldehyd. Ein Arzt bestätigte dem Steuerpflichtigen zudem, dass er immer unter bestimmten Beschwerden im Haus litt. Woanders habe der Steuerpflichtige diese Beschwerden nicht.
Daher ließ der Steuerpflichtige das Wohngebäude abreißen und auf dem Bestandskeller ein neues Einfamilienhaus mit Garage errichten. In seiner Einkommensteuererklärung machte er nun die Aufwen-dungen hierfür in Höhe von insgesamt 200.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Fi-nanzamt lehnte den Abzug der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ab, so auch das FG Baden-Württemberg.
Zwar sei bei einer höheren Formaldehydbelastung tatsächlich möglicherweise von einer Gesundheits-gefährdung auszugehen. Die Maßnahmen hiergegen müssen aber notwendig im Sinne von „verhältnis-mäßig“ sein.
Eine Reduzierung der Schadstoffe wäre wohl auch durch andere, geringere bauliche Änderungen mög-lich gewesen. Auch war nicht ganz klar, ob die gesundheitlichen Gebrechen des Steuerpflichtigen tatsäch-lich auf eine Schadstoffbelastung zurückzuführen waren.
 

Hinweis:
Das Thema Schadstoffbelastung füllt viele Internet-Foren. Gerade ältere Fertighäuser können belastet sein, weil konstruktive Holzbauteile mit gesundheitsschädlichen Schutzmitteln versehen wurden. Abhil-fe schafft häufig schon die Entfernung einzelner belasteter Teile; ein Abriss des ganzen Hauses ist in aller Regel nicht erforderlich – so auch die Einschätzung des Gutachters im vorliegenden Verfahren.
 

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2024 – 1 K 1855/21, BeckRS 2024, 8904