Mit der Reform des Grundsteuerrechts wurden auch neue Anzeigepflichten für die Steuerpflichtigen eingeführt. So sieht das Bundesmodell bei der Grundsteuer eine Anzeigepflicht der Steuerpflichtigen bzw. Feststellungsbeteiligten vor, wenn sich tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich entweder auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirken können.
Gleiches gilt, wenn das Eigentum von Gebäuden auf fremden Grund und Boden übergegangen oder eine erstmalige Festsetzung durchzuführen ist. Alle diese Änderungen wirken sich im weiteren Sinne auf den Grundsteuerwert aus – erhöhend oder verringernd.
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt nunmehr drei Monate und beginnt mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben; mit anderen Worten: Die Frist endet regelmäßig bereits am 31. März des Folgejahres.
Verspätete Abgabe oder Nichtabgabe einer Anzeige: Verspätungszuschläge drohen
Die Anzeigepflichten gelten auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die notwendigen tatsächlichen Änderungen können Umwidmungen (z. B. wenn Betriebsgebäude zu Wohnzwecken verwen-det werden) oder eine geänderte landwirtschaftliche Nutzung (z. B. wenn Flächen mit Feldfrüchten für gärtnerische Zwecke verwendet werden) sein. Die geforderte Form der Anzeige wird im Bewertungsge-setz nicht definiert.
Mit BMF-Schreiben vom 27.06.2023 hat die Finanzverwaltung Erklärungsvordrucke für die Ände-rungsanzeigen bereitgestellt. Die Übermittlung hat jedoch grundsätzlich online zu erfolgen, z. B. über das ELSTER Online-Portal. Dies funktioniert offenbar noch nicht in allen Bundesländern. Dann sind die Änderungsanzeigen auf amtlichem Papiervordruck bei dem für das Grundstück zuständigen Finanzamt entweder per Post, Fax oder durch persönliche Abgabe einzureichen. Die Übermittlung einer vollständi-gen Erklärung kann eine Änderungsanzeige ersetzen.
Hinweis:
Soweit landwirtschaftliches Vermögen vorhanden ist, müssen Betriebe mit Tierhaltung jedes Jahr die Anzahl der Tiere und die bewirtschafteten Flächen prüfen und ggf. angeben. Diese Angaben dienen der Prüfung der Höhe des Tierzuschlages.
Quelle: Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes vom 02.12.2019, BGBl. 2019 I Nr. 43