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Freistellung des Existenzminimums

Erst im Herbst letzten Jahres wurde das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Danach steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für das Jahr 2024 rück-wirkend um 180 € auf 11.784 €. Der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 €. Die Bundesre-gierung begründete die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 01.01.2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert.
Schließlich wurden durch das kurz danach verabschiedete Steuerfortentwicklungsgesetz, das noch Ende 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, weitere Anpassungen des Einkommensteuerta-rifs vorgenommen: 
•    Anhebung des Grundfreibetrags um weitere 312 € auf 12.096 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.348 €;
•    Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“); 
•    Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €
Damit im Zusammenhang steht die Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlich. 
 

Hinweis:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Freigrenze für die Bemessung des Solidaritätszuschlags – das ist die Lohn- oder Einkommensteuer – angehoben wurde. Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 € angehoben (2026: 40.700 €).
 

Quelle: Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BGBl. 2024 I Nr. 386, 
Steuerfortentwicklungsgesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449