Ein Steuerpflichtiger war selbst Unternehmer und hatte einen Handwerksbetrieb u. a. zum Austausch der Heizungsanlage beauftragt. Ende 2022 schlug er dem Handwerker vor, zwei Drittel der Lohnkosten noch im Jahr 2022 zu bezahlen. Die Arbeiten selbst waren erst für 2023 geplant und wurden auch dann erst durchgeführt. Obwohl der Handwerker sich auf die Anfrage hin nicht zurückgemeldet hatte, über-wies der Steuerpflichtige die zwei Drittel noch im Jahr 2022, insgesamt ca. 5.000 €. In seiner Einkom-mensteuererklärung für 2022 machte er die Vorauszahlungen nun als Handwerksleistungen geltend.
Das Finanzamt erkannte das nicht an; für 2022 liege weder eine Rechnung vor noch seien die Leistun-gen in diesem Jahr erbracht worden.
Hiergegen klagte der Steuerpflichtige, konnte sich aber auch vor Gericht nicht durchsetzen.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, u. a. mit dem Argument, im Jahr 2022 seien keine Aufwendun-gen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht wurden. Das Verhalten des Steuerpflichtigen sei weder marktüblich noch irgendwie sachlich zu begründen.
Hinweis:
Ein kurioser Fall: Der Unternehmer wollte sich offenbar mit der Brechstange einen steuerlichen Vorteil sichern. Das ging schief, insbesondere sah das Gericht keine Gründe, warum die Lohnkosten noch im Vorjahr berücksichtigt werden sollten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024 – 14 K 1966/23 E, BeckRS 2024, 20495