Im Jahr 2015 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt – also nicht nur, aber auch für Jagdgenossenschaften und auch Wasser- und Bodenverbände. Begründet wurde dies damals damit, dass die Rechtsprechung es notwendig mache, die bestehende ge-setzliche Regelung an die Vorgaben des EU-Rechts anzupassen.
Bis 2015 galten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), sofern sie keine wirtschaft-liche Tätigkeit ausführten, nämlich nicht als Unternehmer. Das Jahr 2016 galt als Übergangsjahr zur Anpassung an die neue Rechtslage, mit der Option für bisherige jPdöR, sich noch für fünf Jahre nach der alten Rechtslage, d. h. als Nicht-Unternehmer, behandeln zu lassen.
Diese Fünf-Jahres-Frist wurde schließlich aufgrund der Corona-Pandemie noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert. Letztendlich sind nun ab 2023 jPdöR als „normale“ Unternehmer zu betrachten.
Diese Frist wurde zunächst durch das Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31.12.2024 verlängert und soll durch das Jahressteuergesetz 2024 nun erneut bis zum 31.12.2026 verlängert werden.
Das bedeutet, jede Lieferung oder sonstige Leistung, die eine Jagdgenossenschaft im Inland gegen ein Entgelt erbringt, unterliegt nach dieser Frist dann der Umsatzsteuer – es sei denn, es greifen allgemeine Steuerbefreiungsvorschriften. Auf die Erzielung eines Gewinns kommt es nicht an. Nur hoheitliche Tä-tigkeiten unterliegen weiterhin nicht der Umsatzsteuer, sofern es nicht zu „größeren Wettbewerbsver-zerrungen“ kommt.
Das allgemeine Prinzip der Umsatzsteuer beruht darauf, dass von der Jagdgenossenschaft für erbrachte Lieferungen oder Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, die dann ans Finanzamt abgeführt werden muss. Im Gegenzug kann die Jagdgenossenschaft aber die ihr selbst wiederum in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen davon abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Viele Jagdgenossenschaften werden nach Auslaufen der neuen Frist zudem die sogenannte Kleinun-ternehmergrenze nutzen können. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 €. In die Prüfung dieser Grenze sind alle Umsätze des Unternehmers einzubeziehen (Gesamtumsatz).
Sollte die Jagdgenossenschaft daher z. B. eine Photovoltaikanlage betreiben oder Maschinen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sind diese Umsätze mit einzubeziehen – nicht nur die Jagdpacht allein. Auf die Kleinunternehmerregelung kann freiwillig für künftige Jahre verzichtet werden. Das kann z. B. sinnvoll sein, wenn die Jagdgenossenschaft aus Investitionen einen Vorsteuerüberschuss hat. Ein sol-cher freiwilliger Verzicht bindet jedoch fünf Jahre; danach kann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.
Hinweis:
Wenn es im Jagdpachtvertrag keine Regelung zur Umsatzsteuer gibt, ist aufgrund von BGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die vereinbarte Jagdpacht ein Bruttobetrag ist, d. h., die Jagd-genossenschaft trägt die Umsatzsteuer. Da der Jagdpächter mit der Ausübung der Jagd i. d. R. kein Un-ternehmer ist, kalkuliert er brutto und wird einer ergänzenden Vereinbarung des Vertrags mit zusätzlichem Umsatzsteuerausweis möglicherweise nicht zustimmen – es sei denn, es geht um den Neuabschluss der Jagdpacht und die Marktlage gibt dies her.
Quelle: Jahressteuergesetz 2024 vom 04.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387