Anfang Dezember 2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es bringt einige steuerliche Änderungen mit sich, auf die hier hingewiesen werden soll:
Einkommensteuer
• Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird durch die Erhöhung der Bruttoleistungsgrenze von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft) ausgeweitet.
• Nur aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonen-gesellschaften zu Buchwerten ermöglichen. Dies gilt rückwirkend ab dem 31.12.2000 – also 25 Jahre zurück!
• Kinderbetreuungskosten können ab 2025 zu 80 %, bis maximal 4.800 € geltend gemacht wer-den.
• Die besonderen Verlustverrechnungskreise bei der Besteuerung von bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen werden aufgehoben, da sie im Widerspruch zur Abgeltungssteuer stehen.
• Aufgrund anderslautender BFH-Rechtsprechung sah sich der Gesetzgeber gezwungen, im Be-reich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften klarzustellen, dass sogenannte An-schaffungen und Veräußerungen von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften, z. B. Erbenge-meinschaften, als Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschafts-güter gelten.
• Unterhaltsaufwendungen können steuerlich nur noch berücksichtigt werden, wenn etwaige Geldzahlungen durch Banküberweisungen erfolgen.
• Um Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst-leistungen und Handwerkerleistungen zu erhalten, ist der Erhalt einer Rechnung und die Zah-lung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Das wurde nunmehr vereinheitlicht.
Umsatzsteuer
Hier ist besonders auf die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung und die Senkung des land-wirtschaftlichen Pauschalierungssatzes hinzuweisen.
Kleinunternehmerregelung
• Nunmehr werden sogenannte inländische Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Nach bisheriger Regelung wurde die Umsatzsteuer lediglich „nicht erhoben“. Ein Vorsteuerab-zug als Kleinunternehmer ist jedoch weiterhin nicht möglich. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreitet. Die neue (inländische) 100.000 €-Umsatz ist neuerdings als eine Grenze zu betrachten, d. h., bei Überschreiten dieser Grenze kann man die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt (nicht erst ab dem nächsten Jahr) nicht mehr in Anspruch nehmen. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
• Zudem wird die Kleinunternehmerregelung auf das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU ausge-weitet. Voraussetzung ist, dass der Kleinunternehmer im Inland die Grenzen nicht überschreitet (zur Überprüfung ist eine insoweit gültige Identifikationsnummer erforderlich). Die Prüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet obliegt dem Ansässigkeitsstaat. Überschreitet der Jah-resumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 €, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeit-punkt keine Anwendung mehr. Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
• Neu ist auch, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen zu erstellen.
Umsatzsteuerpauschalierung
• Es gelten folgende landwirtschaftliche Pauschalierungssätze:
o bis zum 05.12.2024: 9 %
o vom 06.12. bis zum 31.12.2024: 8,3 %
o ab dem 01.01.2025: 7,8 %.
• Eine Billigkeitsregelung dergestalt, auf eine Absenkung des Pauschalierungssatzes für die 3,5 Wochen im Jahr 2024 zu verzichten – der Bundesrat hatte eine entsprechende Prüfbitte formu-liert – hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Verbände abgelehnt. Man habe genug Zeit zur Anpassung gehabt.
• Zukünftig wird das Bundesfinanzministerium zudem ermächtigt, Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats umzusetzen. Dazu sollen Pauschal-ausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomi-schen Daten der letzten drei Jahre bestimmt werden.
Brennholz
Nunmehr unterliegt Brennholz generell dem ermäßigten Steuersatz. Eine Unterscheidung zwischen Holzhackschnitzeln aus der Industrie und Waldhackschnitzeln entfällt. Dies gilt mit Verkündung des Gesetzes, d. h. ab dem 06.12.2024.
Sonstiges
• Bei der Erbschaftsteuer wurde der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € er-höht.
• Für die Grundsteuer wurde die Möglichkeit (im Bundesmodell) geschaffen, den niedrigeren ge-meinen Wert nachzuweisen.
• Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anla-genbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Fall ist.
Quelle: Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387