Eine GmbH, die zum Verzehr außer Haus u. a. Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 % Milchersatz-Anteil lieferte, unterwarf diese einer Umsatzsteuer von 7 %.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab. Begründet wurde dies damit, dass die veganen Milchalternativen nicht unter die Kategorien der ermäßigten Besteuerung fallen, denn Waren pflanzlichen Ursprungs seien eben keine Milch. Weil der Milchanteil weniger als 75 % betrage, handelte es sich aus Sicht der Verwaltung auch nicht um begünstigte Milch-Mix-Produkte.
Dagegen zog die GmbH vor Gericht; dort trug sie u. a. vor, nach dem Grundgesetz seien die natürli-chen Lebensgrundlagen und die Tiere für zukünftige Generationen zu schützen. Dazu sei es erforderlich, Milchersatzprodukte umsatzsteuerlich wie Milchprodukte zu behandeln.
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage dennoch eindeutig ab. Die Richter brauchten dazu gar nicht viele Worte; die Entscheidungsbegründung ist vergleichsweise kurz: Wie man es dreht oder wen-det: „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke. Sollte der Gesetzgeber das einmal anders sehen, könne er dies ja anders regeln, so die Stuttgarter Richter.
Hinweis:
Das war eine richtige „Klartext“-Entscheidung vom FG Baden-Württemberg. Den Begriff der „Mogelpa-ckung“ haben die Richter nicht verwendet. Aber Milchersatzprodukte sind eben keine Milchprodukte. Die Steuerpflichtige hat das wohl inzwischen auch akzeptiert und ist nach letzten Informationen nicht in die Revision gegangen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 – 1 K 232/24, BeckRS 2024, 13537