Die Mutter von drei Kindern hatte bis Mai 2022 Kindergeld bezogen und die Kinder dann in Deutschland abgemeldet. Eine neue Adresse gab sie nicht an. Sodann begaben sich Mutter und Kinder offenbar auf eine längere Wohnmobil-Tour – quer durch verschiedenste europäische Länder. Der Vater blieb in Deutschland wohnen.
Die Kindergeldstelle versagte das Kindergeld mit dem Argument, die Kinder hätten weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Hiergegen zog der Vater vor Gericht und bekam letztlich Recht.
Wie der Steuerpflichtige gingen auch die Finanzrichter davon aus, dass die Kinder zwar keinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, aber in einem von dem Kindergeld-Paragrafen umfassten Ge-biet. Auf ein bestimmtes Territorium oder Land kam es nicht an. Die Aufenthaltswechsel innerhalb die-ser Länder standen aus Sicht der Richter jedenfalls keinem Kindergeld-Anspruch entgegen.
Hinweis:
Der gewöhnliche Aufenthalt muss also nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen; vielmehr reicht es aus, wenn der Aufenthalt für eine gewisse Dauer im Territorium EU, EWR und/oder Schweiz besteht. Die Kinder dürfen sich bloß nicht in Drittstaaten aufhalten.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2023 – 6 K 514/23 Kg, BeckRS 2023, 51186