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Nachträgliche Betriebsausgaben nach einer Betriebsübertragung

Eine Steuerpflichtige betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen in der Maler- und Lackiererbranche. Den Betrieb hatte sie im Jahr 2000 von ihrem Vater übernommen. Vier Jahre später übertrug sie das Unternehmen dem Vater zurück. Die Gründe sind nicht bekannt.
Wegen nicht abgeführter Beiträge zur Urlaubskasse während der Jahre 2000 bis 2004 gab es in den Jahren 2003, 2005 und 2009 mehrere Gerichtsverfahren, in denen die Steuerpflichtige auch zu Zahlungen verurteilt wurde. Gezahlt wurden die offenen Beträge u. a. vom Vater. Rückstellungen dafür waren nicht gebildet worden. Geltend gemachte nachträgliche Verluste aus Gewerbebetrieb wurden schließlich nicht anerkannt. 
Der Frage, ob die o. g. Zahlungen beim Vater zu Betriebsausgaben führten, ging bis zum BFH. Die dortigen Richter bestätigten noch einmal den Grundsatz, dass die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen auch dann unentgeltlich sein kann, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist.
Zudem meinten sie, nachträgliche Betriebsausgaben des Vaters seien durchaus anzuerkennen, wenn er Aufwendungen trage, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen. Das war hier eindeutig der Fall.
 

Hinweis:
Die BFH-Richter haben es sich nicht ganz leicht gemacht, denn es galt erst, einige theoretische Hürden zu meistern. So stellte sich etwa die Frage, ob der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs möglicherweise nachträglichen Betriebsausgaben entgegenstehen könnte. Die Richter verneinten dies.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 06.05.2024 – III R 7/22, DStR 2024, S. 1918