Streitig war, ob die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, die einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Prostata-Krebserkrankung ärztlich verordnet wurden, als außergewöhnliche Belastung anerkannt wer-den müssen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der metastasierende Prostata-Krebs des Steuerpflichtigen war durch klassische Hormon-Therapien nicht heilbar. Daraufhin verschrieb der ärztliche Behandler dem Steuerpflichtigen diverse Präparate, wie z. B. Magnesium-Tabletten, Brokkoli-Kapseln, Mangan. Es handelte sich nicht um Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen.
Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung nicht an. Auch vor dem FG München hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg.
Die Richter meinten, es seien nur Kosten zu berücksichtigen, die „zwangsläufig“ entstehen, d. h. die dem Zwecke der Heilung einer Krankheit (z. B. Medikamente, Operationen) dienen oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, (z. B. Aufwendungen für einen Rollstuhl). Eine solche Zwangsläufigkeit sei bei den hiesigen Produkten nicht gegeben, hätte allerdings durch ein Gutach-ten nachgewiesen werden können.
Hinweis:
Festzuhalten bleibt: Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind i. d. R. auch dann nicht als au-ßergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind.
Quelle: FG München, Urteil vom 25.07.2024 – 15 K 286/23, BeckRS 2024, 21733