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PV-Anlagen und nachlaufende Betriebsausgaben

Auch im ständigen Fokus des Steuerrechts steht die Frage der nachlaufenden Betriebsausgaben bei den nunmehr steuerfreien kleinen PV-Anlagen. 
Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leis-tung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 € ergab. Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteu-ererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine PV-Anlage ein. Die Umsatzsteuernach-zahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 € geltend. Das Finanzamt verweigerte den Verlustabzug und begründete dies damit, dass gemäß den gesetzlichen Vorschriften für das Jahr 2022 keine Gewinnermittlung erstellt hätte werden dürfen und somit auch keine Verluste bzw. Ausgaben in Abzug gebracht werden können. 
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg blieb erfolglos. Die Richter ur-teilten, dem Steuerpflichtigen stehe kein Betriebsausgabenabzug zu, da die strittigen Betriebsausgaben zwar in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Veranlagungszeitraum (2021) stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien, allerdings scheide ein Betriebs-ausgabenabzug dennoch aus, weil für steuerfreie PV-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei. Dem Gewinnermittlungsverbot folge auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot.
 

Hinweis:
Das Urteil des FG Nürnberg ist die erste Entscheidung, die sich mit dem Verhältnis von nachlaufenden Betriebsausgaben und steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage beschäftigt. Das FG hat Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die Revision tatsächlich eingelegt werden wird. Unabhängig davon, ob bereits ein Musterverfahren vor dem BFH anhängig ist, gewährt die Finanzverwaltung gegenwärtig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen.
 

Quelle:  FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 – 4 K 1440/23, DStR 2024, S. 2568