Um eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (= inkongruente) Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn der Gewinn nicht im Verhältnis der an der GmbH beteiligten Anteile ausgeschüttet, son-dern ein davon abweichender Gewinnverteilungsschlüssel zwischen den Gesellschaftern gewählt wird, z. B. durch Ausgabe von Geschäftsanteilen, die höhere Gewinnbezugsrechte haben als andere. Das ist grundsätzlich möglich, dabei sind aber einige Besonderheiten zu beachten. Laut Rechtsprechung des BFH wird eine inkongruente Gewinnausschüttung akzeptiert, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH die abweichende Gewinnverteilung vereinbart ist und die Gesellschafter auf der Grundlage einer Verein-barung im Gesellschaftsvertrag jährlich über die abweichende Gewinnverteilung beschließen können (Mehrheitsvotum). Mit dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 2022 hatte der BFH der vertretenen Ver-waltungsauffassung damit widersprochen. Das Bundesfinanzministerium ist nunmehr den Urteils-grundsätzen des BFH gefolgt und hat dazu ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht, das auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Unter anderem verlangte die Finanzverwaltung bislang den Nachweis, dass für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche, wirt-schaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe vorliegen. Das aktuelle BMF-Schreiben enthält den Hinweis auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch nicht mehr. Die Finanzverwaltung hält lediglich daran fest, dass die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen davon abhängt, dass diese zivilrechtlich wirksam sind. Dies ist insbesondere gegeben bei:
• einer abweichenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
• einer Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag,
• einem punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss oder
• einer gespaltenen Gewinnverwendung bzw. bei zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen.
Hinweis:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt regelmäßig eine freigebige Zuwendung (Schenkung) vor, wenn ein Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters auf einen bereits entstandenen Gewinnanspruch verzichtet oder eine nicht leistungsbezogene bestimmte inkongruente Gewinnausschüttung vorliegt.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 20/20 und BMF-Schreiben vom 04.09.2024, BStBl. I 2024, S. 1246