In NRW fiel kürzlich die Entscheidung in einem „Musterverfahren“ zur neuen Grundsteuerbewertung von Immobilien – allerdings zum sog. Bundesmodell, wie es etwa auch in Thüringen gilt, aber nicht in Hessen.
Worum ging es? Gegenstand war die Bewertung einer Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwertes wurde ein Bodenrichtwert von gut 2.000 € angesetzt. Die Steuerpflichtigen machten daraufhin geltend, dass die neue Bewertung nach dem Bundesmodell verfassungswidrig sei. Argumentiert wurde damit, dass der Grundsteuermessbetrag sich wesentlich erhöht habe. Zudem sei bei einer anderen Eigentumswohnung, die sich in einer besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert angesetzt worden.
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht der Finanzrichter bestehen keine verfassungsrechtli-chen Zweifel an der neuen Grundsteuer. Schon zum alten Recht habe das Bundesverfassungsgericht im-mer wieder geurteilt, dass der Gesetzgeber über große rechtliche Spielräume verfüge, weil es sich um ein Masseverfahren handele.
Das sei in der Vergangenheit auch nicht in Frage gestellt worden; die alten Regelungen zur Grundsteu-er seien bloß verworfen worden, weil über Jahrzehnte hinweg keine neuen Hauptfeststellungen erfolg-ten. Doch darum sei es in diesem Verfahren nicht gegangen.
Hinweis:
Das Klageverfahren bezog sich (nur) auf das Bundesmodell. Und: rechtliche Verbindlichkeit hat die Entscheidung außerhalb von NRW keine. Man darf also gespannt sein, wie andere Gerichte zukünftig urtei-len werden.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 – 4 K 2189/23, BeckRS 2024, 24512