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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Der Vermieter mehrerer Wohnungen hatte auf die Dächer Photovoltaikanlagen installieren lassen, für die er die Vorsteuer abziehen wollte. Der produzierte Strom wurde gespeichert und den Mietern zum handelsüblichen Preis überlassen. Abgerechnet wurde dies individuell – über Zähler. Darüber hinaus hatten die Mieter neben ihrem Mietvertrag eine Zusatzvereinbarung geschlossen. Diese konnte kurzfristig gekündigt werden.
Das Finanzamt verwehrte nun den Vorsteuerabzug, weil die Lieferung des Stroms eine unselbständige Leistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstelle.
Hiergegen zog der Vermieter bis vor den BFH und bekam Recht. Die BFH-Richter urteilten, dass selbständige Hauptleistungen vorgelegen hätten, zum einen die Vermietung der Wohnungen und zum ande-ren die Lieferung von Strom. Dafür spreche u. a. die individuelle Abrechnung anhand von Zählern. Au-ßerdem waren die vertraglichen Vereinbarungen rechtlich völlig getrennt von den Mietverträgen – sogar unabhängig davon kündbar. Somit hatten die Mieter immer die freie Wahl, von wem sie den Strom beziehen.
 

Hinweis:
Die Entscheidung ist gut nachvollziehbar. Miet- und Stromlieferverträge haben vorliegend nichts mitei-nander zu tun und sind voneinander völlig unabhängig. Das spiegelt sich dann auch in der umsatzsteuer-lichen Behandlung wider. Für den Steuerpflichtigen war das gut; er hat den ersehnten Vorsteuerabzug letztendlich bekommen.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21, DStR 2024, S. 2260