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KFZ-Steuerbefreiung bei Betrieb einer Biogasanlage

Eine GmbH & Co. KG betrieb u. a. eine Biogasanlage. Der dort erzeugte Strom wurde verkauft. Daneben baute sie überwiegend Roggen und Silomais an. Während der Roggen verkauft wurde, ging der Silomais in die Biogasanlage. Transportiert wurde das alles mit zwei Anhängern, für die die Steuerpflichtige eine KFZ-Steuerbefreiung beantragt hatte.
Das Hauptzollamt lehnte die Befreiung jedoch ab. Sowohl der Einspruch als auch die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg verliefen erfolglos. Auch vor dem BFH konnte die KG sich nicht durchsetzen.
Zwar sei die Tätigkeit einkommensteuerlich insgesamt gewerblich, weil die gewerbliche Tätigkeit auf die landwirtschaftliche abfärbe. Dies spiele jedoch für die KFZ-Steuer keine Rolle.
Vielmehr müsse rein auf das KFZ-Steuerrecht abgestellt werden, das allein verwendungsbezogen konzipiert sei. Da der Anhänger eben nicht nur, also ausschließlich, land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, sei die Befreiung zu Recht abgelehnt worden.
 

Hinweis:
Dass die Auslegung der Befreiungsnorm kraftfahrzeugsteuerlich erfolgen muss und nicht etwa ein-kommensteuerlich, ist auch in der Vergangenheit immer wieder einmal Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Der BFH hat diese Unterscheidung hier aber noch einmal sehr deutlich gemacht.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23, BFH/NV 2025, S. 486