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Nachweise bei Krankheitskosten

Auf Rezept ärztlich verordnete Medikamente und Anwendungen können als außergewöhnliche Be-lastungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Mit der Vorlage des Rezeptes gilt die für den Abzug notwendige Zwangsläufigkeit der Aufwendungen als nachgewiesen. 
 

Mit Einführung des E-Rezeptes seit dem 01.01.2024 wird auf den Ausdruck des Rezeptes verzichtet. Um die für die steuerliche Geltendmachung erforderliche Zwangsläufigkeit nachzuweisen, ist der Nachweis nunmehr in Form des Kassenbeleges oder der Rechnung der Apotheke – auch Online-Apotheke – zu erbringen. Der Beleg muss jedoch einige Anforderungen erfüllen: So muss die Art der Leistung (z. B. Name des Medikaments), der Name des Versicherten, der genaue Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes vermerkt sein. 
 

Hinweis:
Für das Jahr 2024 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Nennung des Namens auf dem Kassenbeleg. Ab 2025 ist dieser jedoch unerlässlich.
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002:005