Direkt zum Inhalt

Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Die Steuerpflichtige, eine GbR, erzielte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. An der GbR waren Vater und Sohn jeweils zur Hälfte beteiligt. Beide waren zudem Eigentümer einer weiteren Wohnung im selben Ort, die jedoch nicht vermietet wurde.
 

Nun machte die GbR Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend. Die Kosten seien im Zusammenhang mit der Reinigung und Instandhaltung der vermieteten Objekte sowie dem Besuch von Eigentümerversammlungen entstanden. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es argumentierte, die Kosten seien wegen der privaten Wohnung nicht nur durch die Erzielung von Vermietungseinkünften veranlasst, was einem Werbungskostenabzug entgegenstehe.
Hiergegen ging die Steuerpflichtige zunächst erfolglos ins Einspruchsverfahren und zog dann vor das FG Münster. Dort bekam sie teilweise Recht. Das Nettoprinzip gebiete eine Aufteilung der Aufwendungen und deren Abzug, wenn und soweit sie beruflich veranlasst seien, hieß es von dort.
 

Und: Der konkret vorgetragene Umfang der Tätigkeiten vor Ort könne sehr wohl eine Tätigkeitsstätte begründen. Erforderlich für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte sei, dass ein Steuerpflichtiger mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichte. Für den Anteil der privaten Veranlassung konnte jedoch nichts als Werbungskosten geltend gemacht werden.
 

Hinweis: 
Zwar wurde die Revision zugelassen; zu diesem Problemkreis gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Ob die Revision auch eingelegt wurde, ist nicht bekannt. Veröffentlicht wurde bis Redaktionsschluss jedenfalls noch nichts.
 

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2025 – 12 K 1916/21 F, DStRK 2025, S. 243, Revision zugelassen