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Festsetzungsfrist bei spätem Auffinden eines Testaments

Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt in aller Regel vier Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei einem Erbfall ist dies stets der 31. Dezember des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist. Abweichend davon wird der Beginn der Frist verknüpft mit dem Jahr der Kenntnisnahme des Erwerbers von dem Erwerb. 
 

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zwei Testamente hinterlassen, das letzte war sogar erst kurz vor seinem Tode entstanden. Beide Testamente waren jedoch bei seinem Tod niemandem bekannt – auch nicht den Erben – und wurden zunächst nicht aufgefunden. 
Das Nachlassgericht stellte daher einen Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben aus. Auf dessen Grundlage setzte das Finanzamt fünf Jahre später die Erbschaftsteuer fest. 
 

15 (!) Jahre nach dem Tod des Erblassers wurden dann jedoch die Testamente gefunden. Die Auffassung des gesetzlichen Erben, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der letzten Testamentserstellung nicht mehr testierfähig gewesen sei, wurde von den Zivilgerichten abgelehnt. 
Somit wurde 21 (!) Jahre nach dem Tod des Erblassers und sechs Jahre nach dem Bekanntwerden der Testamente vom Nachlassgericht ein neuer Erbschein ausgestellt. Das Finanzamt korrigierte aufgrund dieser neuen Tatsache den Erbschaftsteuerbescheid. Und zwar dahingehend, dass nur ein Erbe vorhanden ist. 
 

Der geänderte Bescheid erging sodann im Jahr 2010. Gegen diesen Bescheid legte der Alleinerbe fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer sei abgelaufen.
Die Frage war nun, wann der Alleinerbe sichere Kenntnis von seinem alleinigen Erwerb hatte. Nach der Rechtsprechung des BFH kann von einer sicheren Kenntnis mit der Eröffnung des Testaments ausgegangen werden. 
Widerspricht ein anderer möglicher Erwerber der Erteilung des Erbscheins, kann die sichere Kenntnis erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren vorliegen. Ob die Entscheidung des Nachlassgerichts später angefochten und geändert wird, bleibt jedoch für den Fristbeginn ohne Bedeutung. 
Bei einem testamentarischen Erben beginnt die Festsetzungsfrist erst, wenn er Kenntnis über seinen tatsächlichen Erwerb hat. Die alleinige Kenntnis, dass er Erbe geworden ist, genügt nicht.
Somit begann die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer im hiesigen Fall mit Ablauf des Jahres 2007 und endete vier Jahre später mit Ablauf des Jahres 2011. Der geänderte Bescheid erging im Jahr 2010 und somit rechtzeitig.
 

Hinweis: 
Auch wenn viele Jahre seit dem Erbfall vergangen sind, kann ein nachträglich gefundenes Testament unter Umständen noch vieles ändern – auch erbschaftsteuerlich.
Quelle: BFH, Urteil vom 4. Juni 2025 – II R 28/22, DStR 2025, S. 2533