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Für Verkauf gebrauchter Maschinen keine Pauschalierung mehr!

 Der BFH hatte bereits im Jahr 2023 festgestellt, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Landwirt lediglich für pauschalierende Umsätze verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Zudem wurde entschieden, dass die Vereinfachungsregelung nicht zulässig sei, nach der die Anwendung der Pauschalierung nicht beanstandet wird, wenn die Geräte und Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden. Als Begründung führte der BFH an, dass diese nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führen würden.
 

Auch auf den Verkauf der „stehenden Ernte“ sei die Pauschalierung nicht anwendbar, da es sich bei der stehenden Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handele.
 

Nun setzt die Finanzverwaltung die Regelung in die Praxis um: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes können die bisherigen Regelungen aber noch für Umsätze bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug des Käufers. Prüfen Sie also, ob es sinnvoll ist, gebrauchte Maschinen noch vor dem 1. Juli 2026 zu verkaufen. 

Wird beim Verkauf der „stehenden Ernte“ eine entsprechende „Erntevereinbarung“ getroffen, gilt das Ernteprodukt im Zeitpunkt der Ernte (Lieferzeitpunkt) als erzeugt und kann damit noch als landwirtschaftliches Erzeugnis beim Verkäufer der Pauschalierung unterworfen werden.
Die Neuregelung gilt im Übrigen auch für die Veräußerung immaterieller Wirtschaftsgüter. 
 

Hinweis:
Bedauerlich ist, dass die Finanzverwaltung sich nicht für eine Nichtanwendung des Urteils entschieden hat, denn aus der Finanzverwaltung war zu hören, dass die bisherige Vereinfachungsregelung auch den Finanzämtern Arbeit erspart hat. Immerhin gibt es eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2026. Bis dahin können ge-brauchte Maschinen und Geräte, sofern sie zu mindestens 95 % zu pauschalierenden Umsätzen verkauft wurden, noch der Pauschalierung unterworfen werden. Bezüglich der „Erntevereinbarung“ zum Verkauf der stehenden Ernte herrscht zwar noch Unklarheit, was genau damit gemeint ist. Hier dürfte jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit einer Aberntungsverpflichtung durch den Käufer ausreichend sein. 
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 12. November 2025, S 7410, www.bundesfinanzministerium.de