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Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

Ein Steuerpflichtiger war Eigentümer einer historischen Burganlage in Mecklenburg-Vorpommern, die sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Familienhand befand. Nach der Wende konnte er die Burg sowie angrenzende land- und forstwirtschaftlichen Flächen zurückerwerben.
Im Jahr 2008 erstellte ein Architekt im Rahmen eines Fördermittelantrages eine Maßnahmenbeschreibung, einschließlich einer Kostenschätzung.
Anschließend sollte die Gesamtanlage nach und nach denkmalgerecht saniert und modernisiert werden. Die Sanierungsmaßnahmen sollten über einen Zeitraum von zehn Jahren durchgeführt werden. Dazu sollten vor allem Fördermittel und Spendengelder eingesetzt werden. Neben einer privaten Nutzung plante der Steuerpflichtige eine gewerbliche Nutzung der Burg, u. a. durch eine Vermietung als Gästezimmer.
Nachdem in den Jahren 2012 und 2013 eine Schadstoffbelastung festgestellt worden war, verzögerte sich das komplette Vorhaben erheblich. Erst Jahre später wurden die Fördermittel zur Schadstoffbeseitigung gewährt; die Sanierung dauerte sogar zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch an.
 

Im Rahmen einer Außenprüfung unterstellte der Betriebsprüfer nun Liebhaberei, da die Ursachen der Renovierungstätigkeiten ausschließlich im privaten Bereich lägen. Sodann wurden entsprechende Bescheide erlassen, gegen die der Steuerpflichtige erfolglos im Einspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahren war. Die BFH-Richter hoben diese Entscheidung nun auf und wiesen den Fall an die erste Instanz zurück. Was schon jetzt festgehalten wurde: 
 

Dass das FG einen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn nicht in die Totalgewinnprognose einbezogen hatte – mit der Begründung, dass ein solcher Gewinn mangels eines ihn berücksichtigenden Betriebskonzepts nicht zu berücksichtigen sei – war rechtsfehlerhaft. Das gelte nicht nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch bei gewerblichen Betrieben.
 

Hinweis:
Fragen zur Gewinnerzielungsabsicht sind vor den Gerichten ein Dauerbrenner. Aber einen Fall wie diesen haben die BFH-Richter sicher nicht jeden Tag, nämlich ob teure Restaurierungsarbeiten an historischen Ge-bäuden Liebhaberei sind oder nicht. Ob das im konkreten Fall so war, muss die Vorinstanz zwar noch entscheiden. Die Leitplanken wurden dennoch vorgegeben: Ein Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn kann nicht bloß deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er in dem vorliegenden Betriebskonzept noch nicht enthalten war.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 21. Mai 2025 – III R 45/22, DStR 2025, S. 2351