Grundsätzlich fällt bei jedem Erwerb eines inländischen Grundstücks Grunderwerbsteuer an. Wird ein Grundstück im Rahmen einer Erbauseinandersetzung jedoch aus einer Erbengemeinschaft herausgelöst und von einer Personengesellschaft erworben, so entsteht auf Seiten des erwerbenden Miterben keine Grunderwerbsteuer.
Das gilt allerdings nur, soweit dieser an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist und diese Beteiligung innerhalb von zehn Jahren (bei einem Erwerb vor dem 1. Juli 2021 von fünf Jahren) nach dem Erwerb keine Veränderung erfährt.
Im vorliegenden BFH-Fall erwarb eine aus sechs Geschwistern bestehende Personengesellschaft von der personen- und beteiligungsidentischen Erbengemeinschaft ein Grundstück.
Zuerst diskutierten die Richter, ob überhaupt eine wirksame Erbauseinandersetzung vorlag. Denn auseinandergesetzt wurde eigentlich nichts, die Grundstücke wurden aus der Erbengemeinschaft zwar herausgenommen, jedoch in eine andere personen- und beteiligungsidentische Personengesellschaft wieder eingebracht. Diese Vorgehensweise wurde vom BFH jedoch als anzuerkennende Teilung des Nachlasses angesehen. Ein Erwerb ist dann insoweit steuerfrei als der Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
Im Streitfall waren die sechs Geschwister zu gleichen Teilen an der Personengesellschaft beteiligt. Bis hierher gab es keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem BFH und der erwerbenden GbR. Der Grundstückserwerb war für alle Geschwister in Höhe ihres Anteils von 16,66 % (100 : 6) von der Grunderwerbsteuer befreit.
Komplex wurde der Fall aber dadurch, dass die erwerbende GbR am selben Tag noch von einer fremden Gesellschaft ein weiteres Grundstück erwarb, welches sie ebenso an diesem Tag auf ein Geschwisterteil übertrug. Dessen Beteiligung an der veräußernden GbR minderte sich aufgrund dieses Vorgangs auf nur noch 0,55 %. Daraufhin setzte das Finanzamt für diesen Geschwisterteil Grunderwerbsteuer für das von der Erbengemeinschaft erworbene Grundstück in Höhe von 16,15 % (16,66 % – 0,55 %) fest.
Die Steuerbefreiung war jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich die Beteiligung des Geschwisterteils innerhalb von fünf Jahren verändert hat.
Hinweis:
Die alte Behaltefrist von fünf Jahren bleibt auch erhalten, wenn die Frist bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen, aber noch nicht abgelaufen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 4. Juni 2025 – II R 42/21, DStR 2025, S. 2610