Direkt zum Inhalt

Keine Steuerbefreiung für ein Gartengrundstück

Die Veräußerung von privaten Grundstücken kann zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Zum einen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt und zum anderen, wenn es sich bei der Veräußerung um ein im Wirtschaftsjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude mit dazugehörigem Grundstück handelt. Diese Veräußerungen bleiben bei der Einkommensbesteuerung dann steuerfrei.
 

Ein cleveres Paar wollte diese Regelung für sich nutzen. Sie bewohnten auf einem großen Grundstück ein Gebäude und nutzten den dazugehörigen Grund- und Bodenanteil als Garten. Bereits fünf Jahre nach dem Erwerb des bebauten Grundstücks teilten sie einen größeren Anteil des Grundstücks ab und verkauften diesen. Nach ihrer Ansicht lag nach wie vor ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörigen Grund und Boden vor. Sie beantragten daher einkommensteuerlich die Steuerbefreiung auf den Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt sah dies jedoch anders. Der Funktionszusammenhang wird durch die vorgenommene Trennung der Grundstücke aufgehoben. Mit der Teilung entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter, deren „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils getrennt zu beurteilen ist. Da auf dem veräußerten Teil keine eigengenutzte Wohnbebauung vorliegt, kann eine Steuerbefreiung für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken nicht gewährt werden.
 

Hinweis:
Ist der Verkauf eines unbebauten oder bebauten – nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten – Grundstücks aus finan­ziellen Gründen nicht unbedingt erforderlich, dann versuchen Sie, die zehn Jahre Behaltensfrist abzuwarten, um eine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu erlangen. Eventuell kann auch eine Verpachtung erst einmal sinnvoll sein.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 26. September 2023 – IX R 14/22, DStR 2024, S. 223