Die Finanzverwaltung sah sich nach 25 Jahren veranlasst, die Bewertung des Viehs in landwirtschaftlichen Betrieben zu aktualisieren. Zum letzten Mal erfolgte dies im Jahr 2001. Bereits vor einem Jahr wurde eine Anpassung in Aussicht gestellt. Hierzu konnte der Berufsstand fachliche Hinweise geben, die zum Teil auch Berücksichtigung fanden. Nunmehr liegt das endgültige Schreiben vor – jedoch ohne vorherige Anhörung durch den Berufsstand. Allerdings hat die Finanzverwaltung eine Verteilung der durch die Höherbewertung entstehenden Gewinne ermöglicht.
Prinzipiell bleibt es bei den bisherigen Bewertungsgrundsätzen, d. h., es wird weiterhin zwischen Einzelbewertung und Gruppenbewertung unterschieden. Innerhalb dieser beiden Bewertungsmethoden sind wie bisher drei verschiedene Wertermittlungsverfahren zulässig:
• betriebsindividuelle Werte,
• Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben und
• vorgegebene Richtwerte.
Im Rahmen der Gruppenbewertung können Tiere nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen zu Gruppen zusammengefasst werden. Die Anwendung der Richtwerte ist ausgeschlossen, soweit es sich um besonders wertvolle Tiere handelt, mit einem Kaufpreis von mindestens 5.000 €.
Sowohl die Bewertungsmethode als auch das Wertermittlungsverfahren sind laut BMF innerhalb der jeweiligen Tiergruppe einer Tierart beizubehalten. Ein Wechsel von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung kann für Neuzugänge des Anlagevermögens einheitlich für die jeweilige Tiergruppe innerhalb eines Wirtschaftsjahres vorgenommen werden. Ansonsten soll ein Wechsel der Bewertungsmethode oder des Wertermittlungsverfahrens nur möglich sein, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, z. B. durch Strukturwandel.
Hinweis:
Aufgrund der erstmals nach 25 Jahren erheblichen Wertveränderungen (Erhöhung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Kühen und bei Mastschweinen über 50 kg um rund 30 %) ist u. E. eine solch erheb-liche Änderung der Verhältnisse zu sehen, die einen Übergang von der Einzelbewertung zur Gruppenbewertung ermöglicht.
Durch die Umstellung auf die höheren Werte kann es zu einem buchtechnischen – und daher natürlich auch steuerpflichtigen – Gewinn kommen, ohne dass die Landwirte tatsächlich Einnahmen daraus generieren.
Hinweis:
Hierfür hat die Finanzverwaltung vorgesehen, dass eine Rücklage in Höhe von höchstens 90 % des Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 gebildet werden kann. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens 1/9 gewinnerhöhend aufzulösen.
Hier ein stark vereinfachtes Beispiel:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb hält 300 Milchkühe (Remontierung p. a. 100 Stück) und 1.000 Mastschweine mit mehr als 50 kg.
Bewertung bisher
300 Kühe (geringwertige WG) zu € 0
1.000 Mastschweine (80 €) zu € 80.000
Summe bisher: € 80.000
Bewertung neu
200 Kühe (geringwertige WG) zu € 0
100 Kühe remontiert: 1.033 ./. AfA x 6/12 = € 861 € 86.100
1.000 Mastschweine (101 €) € 101.000
Summe neu: € 187.100
Differenz alt/neu: € 107.100
Einstellung in Rücklage: 9/10 € 96.390
zu versteuern im Erstjahr: € 10.710
und dann jeweils in den neun Folgejahren.
Beim Übergang zur Gruppenbewertung bei den Kühen würde sich zwar ebenfalls ein Übergangsgewinn ergeben, dieser fiele jedoch deutlich geringer aus. Auch Einnahme-Überschuss-Rechner können die Möglichkeit der Verteilung des Gewinns nutzen.
Hinweis:
Das neue Schreiben und die neuen Werte finden Anwendung für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, also für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 bzw. das Kalenderjahr 2026. Es kann auch bereits in früheren Wirtschaftsjahren angewendet werden, dann sind allerdings die Übergangsregelungen (Rücklagenbildung) nicht anwendbar.
Die Zeit der Höherbewertung der Tiere fällt mit einer schlechten Gewinnsituation in den landwirtschaftlichen Betrieben zusammen. Wenn es die Finanzverwaltung versäumt, die Viehwerte 25 Jahre lang nicht anzufassen, wäre auch eine Verteilung sämtlicher Übergangsgewinne auf einen längeren Zeitraum angemessen gewesen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025 IV C 6 – S 2170/00015/002/09430, www.bundesfinanzmisterium.de