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Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Die Wohnung einer Steuerpflichtigen in Rheinland-Pfalz wurde ab 2016 auch als Ferienwohnung vermietet. Mit der Vermietung erzielte sie über die Jahre hinweg jedoch ausschließlich Verluste. Nun stellte sich die Frage, ob diese Verluste anerkennungsfähig waren. Die Finanzverwaltung ging– kaum überraschend – davon jedoch nicht aus. 
 

Nach erfolglosen Einspruchsverfahren zog die Steuerpflichtige vor das FG Rheinland-Pfalz und verlor. Nun kam der Fall auf die Revision der Steuerpflichtigen hin zum BFH. Dieser entschied wie so oft: Er verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, nahm aber rechtlich durchaus zur Sache Stellung:
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung seien Verluste grundsätzlich sehr wohl steuerlich anzuerkennen. Das gelte vor allem dann, wenn die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich unterschritten wird. Erheblich heißt zu 25 %. Entscheidend für die Beurteilung sei ein Betrachtungszeitraum von drei bis fünf Jahren. Dass die Vorinstanz die 25-%-Grenze für jedes Jahr geprüft habe, sei jedenfalls falsch gewesen. Jetzt wird es die Aufgabe des FG sein, sich des Falles noch einmal anzunehmen und die 25-%-Grenze über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.
 

Hinweis:
Man darf gespannt sein, wie der Fall ausgehen wird. Wird die Steuerpflichtige Recht bekommen? Das mag eine Einzelfallentscheidung sein. Was aber über den Fall hinaus gilt: Dass die 25-%-Vermietungszeit nicht bloß über für ein Jahr, sondern eben deutlich länger über mehrere Jahre geprüft werden muss.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 12. August 2025 – IX R 23/24, DStR 2025, S. 2410