Eine GmbH unterstützte verschiedene pharmazeutische Unternehmen bei deren Projekten, insbesondere bei der Durchführung von Beobachtungsstudien. Die pharmazeutischen Unternehmen ihrerseits schlossen Verträge mit teilnehmenden Ärzten ab.
In den Jahren 2014 bis 2016 schrieb die GmbH die Partnerunternehmen mehrfach an und bat sie, Honorare auf ein externes Konto zu zahlen. Die Gelder behandelte sie ertrag- und umsatzsteuerlich als durchlaufende Pos-ten.
Nun führte das Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung eine steuerliche Außenprüfung durch. Ergebnis war, dass die Verwaltung meinte, die Umsatzsteuer sei zu Unrecht vereinnahmt worden, diese schulde nun die GmbH.
Hiergegen zog sie vor das FG Köln – erfolglos. Auch im Revisionsverfahren vor dem BFH konnte sie sich nicht durchsetzen. Warum? Aus Sicht der BFH-Richter setzt ein unberechtigter Steuerausweis nicht unbedingt voraus, dass es sich umsatzsteuerlich um eine korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben gehandelt hat.
Die Voraussetzungen für eine Nachforderung sind schon dann erfüllt, wenn das wie auch immer geartete Schreiben (bloß) den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Genauso war es hier.
Hinweis:
Die umsatzsteuerlichen Regelungen zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis können tückisch sein: Im Zweifel haftet der Aussteller gegenüber der Finanzverwaltung für die richtige Umsatzsteuer. Das bekam die GmbH hier schmerzhaft zu spüren.
Quelle: BFH, Beschluss vom 19. März 2025 – XI R 4/22, DStR 2025, S. 1937