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Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Eheleute, die zu je 50 % an einer GmbH beteiligt waren, lebten ursprünglich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, später vereinbarten sie Gütertrennung. Ziel war es, der Ehefrau Vermögenswerte zuzuwenden, ohne dass darauf eine Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfällt. Den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau erfüllte der Ehemann dadurch, dass er ihr GmbH-Anteile übertrug. Die Steuerpflichtigen gingen beide davon aus, dass dabei keine Einkommensteuer entsteht. Das Finanzamt nahm jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung an, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Daraufhin ließen die Eheleute die notarielle Vereinbarung abändern und vereinbarten anstelle der Anteilsübertragung eine Geldzahlung. 
 

Nun hatte der BFH in letzter Instanz darüber zu entscheiden, ob die Abänderung quasi rückwirkend die Einkommensteuerlast entfallen ließ. „Nein“, sagten die BFH-Richter. Wird die Übertragung eines Anteils durch die Parteien wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis zwar auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Hier habe jedoch keine relevante Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen; es reicht nicht aus, dass sich die Vertragsbeteiligten bloß darüber verständigen.
 

Hinweis: 
Das Ergebnis für die Steuerpflichtigen war bitter; häufig ist der Wechsel des Güterstandes zwischen Eheleuten ein probates Mittel, um die Schenkung- und Erbschaftsteuer zu optimieren. Doch darf dabei keinesfalls auch die Einkommensteuer außer Acht gelassen werden. 
 

Quelle: BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23, DStR 2025, S. 1923