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Schenkung an den Ehegatten durch Zusage eines Altenteils?

Der Ehemann der Steuerpflichtigen übergab seinen landwirtschaftlichen Betrieb an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn gegenüber beiden Elternteilen, ihnen ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Im Wesentlichen ging es – ganz klassisch – um ein Wohnungsrecht und ein Baraltenteil.
Letzteres ging auf ein Konto, das nur auf den Namen der Steuerpflichtigen lief, aber schon seit jeher von beiden Eheleuten privat genutzt wurde.
 

Die Finanzverwaltung unterstellte nun eine Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau bezüglich seines Teiles des Anspruchs auf das Baraltenteil. Die Münsteraner Finanzrichter erteilten dieser Auffassung eine Absage.
Vorliegend diene das Altenteil der Steuerpflichtigen im Zuge der Vermögensübergabe an den Sohn bloß dazu, den Status quo der gemeinsamen Lebensgemeinschaft fortzusetzen. 
In keinem Fall sei es den Beteiligten darum gegangen, dass die Steuerpflichtige über das Geld frei verfügen sollte, etwa um eigenes Vermögen aufzubauen. Schon tatbestandlich läge daher keine freigebige Zuwendung vor.
 

Hinweis:
Auf welche Ideen die Finanzverwaltung kommt: Nur weil das Konto der Übergeber kein gemeinsames war, soll der Ehemann seinen Teil des Baraltenteils an die Ehefrau geschenkt haben? „Nein“, entschieden die Fi-nanzrichter recht klar. Die Rechtskraft ist jedoch nicht bekannt; man weiß also noch nicht, ob damit wirklich bereits das letzte Wort gesprochen wurde.
 

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18. September 2025 – 3 K 459/24 Erb, BeckRS 2025, 27049