Mitte 2024 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegt. Es käme nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger an.
Demgegenüber haben die obersten Finanzrichter im Dezember des gleichen Jahres aber auch entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegt.
Diese auf den ersten Blick etwas widersprüchlichen Entscheidungen hat das Bundesfinanzministerium nun in seinem Anwendungserlass aufgenommen:
Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage, sei grundsätzlich aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Ein solcher Zweck liege grundsätzlich vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren, d. h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII Mehrwertsteuersystemrichtlinie, verwertet werde.
Auf eine unmittelbare Verwendung der sonstigen Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke komme es nicht an, wenn die konkrete Tätigkeit – wie etwa im Fall der Wanderschäferei – ausdrücklich im Gesetz genannt sei oder der Leistungsempfänger keine über die Beeinflussung der Art und Weise der landwirtschaftlichen Erzeugung beim Leistungserbringer hinausgehenden Zwecke verfolge.
Hieran fehle es jedoch, wenn sich ein Forstwirt zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen verpflichte, damit der Leistungsempfänger gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen könne. Konkret wurde nun Bezug genommen auf die beiden neu ergangenen Urteile und diese mit einem Beispiel unterfüttert.
Beispiel:
Ein pauschalierender Landwirt (Putenzuchtbetrieb) erhält im Rahmen eines Programms zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung eine Vergütung für die Einhaltung höherer Tierwohlstandards, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Der Leistungsempfänger (Aufleger des Förderprogramms) verfolgt ausschließlich den Zweck, die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen. Diese Leistung unterliege daher der Durchschnittsatzbesteuerung.
Hinweis:
Die Frage, ob Leistungen, die ein Landwirt, der zwar grundsätzlich die Umsatzsteuerpauschalierung nutzen kann (max. Gesamtumsatz von 600.000 €), noch der Pauschalierung unterliegen, ist oftmals nicht so eindeutig zu beantworten, wenn es sich nicht um „klassische“ landwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Sprechen Sie Ihre Steuerberatung an, bevor Sie entsprechende Verpflichtungen eingehen, damit es für Sie kein böses Erwachen gibt.
Quelle: BMF-Schreiben vom 30. September 2025, S 7410/00029/042/052, www.bundesfinanzministerium.de