Mit einem Schreiben aus dem Jahr 2023 hatte die Finanzverwaltung zuletzt versucht, Steuerpflichtige davon ab-zuhalten, sich bei Gebäuden auf eine kürzere Nutzungsdauer als die amtlich vorgesehene zu berufen. Eine von den amtlichen Abschreibungstabellen abweichende Nutzungsdauer – und dadurch bedingt, eine höhere Abschreibung – sollte nur noch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ein entsprechendes Gutachten vorlegen kann. Das müsse von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammen oder von einer Person, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert wurde. Diese Hürden waren erheblich, zum einen musste ein solcher Gutachter gefunden werden, zum anderen sind solche Gutachten nicht günstig. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten sei nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet, so die Verwaltung.
Nun wurde dieses ungünstige Schreiben sang- und klanglos begraben, d. h. komplett aufgehoben. Hintergrund ist sicherlich die neuerliche günstige BFH-Rechtsprechung, nach der dieser keine bestimmten Vorgaben für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gemacht hat, sondern ein Bausachverständigengutachten als ausreichend erachtet. Der BFH hat auch die Anweisung des BMF, dass die „bloße Übernahme“ einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten nicht ausreicht, kassiert. Vielmehr erkennt er die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV 2021 als gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode an.
Quelle: BMF, Schreiben vom 1. Dezember 2025, IV C 3 – S 2196/00040/006/008, NWB FAAAK-057948