Bereits im Jahr 2020 hatte der BFH entschieden, dass Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teil-nahme an einem Turnier durch einen Dritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters sind und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das Preisgeld werde nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung). Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet habe, hänge der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten. Dies trifft nach Auffassung des BFH auch auf die Anteile an den Preisgeldern zu, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt. Auch dann wird der Anteil des Preisgelds für das erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unwägbarkeiten. Daher fehlt es in solchen Fällen an einem Leistungsaustausch und die Zahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Hinweis:
Beachten Sie jedoch, dass diese Fälle von den sogenannten Antrittsgeldern zu unterscheiden sind, in denen jeder Teilnehmer eines Wettbewerbs eine Zahlung seitens des Veranstalters erhält („Antrittsgeld“), um überhaupt am Turnier teilzunehmen. Diese unterliegen der Umsatzsteuer.
Zudem kann im Einzelfall eine Preisgeldzahlung auch dann ein steuerbares Entgelt für eine bestimmte Leistung des Reiters sein, z. B., wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme besteheden) Leistung abhängig macht.
Quelle: BMF-Schreiben vom 3. November 2025, S 7100, www.bundesfinanzministerium.de